Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 4/2022 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 25.11.2022

Änderungen im Hinzuverdienstrecht ab 1.1.2023

Die Umsetzung soll mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit noch im Gesetzgebungsverfahren, soll aber zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Die Hinzuverdienstgrenze wird bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben.

Rentenbeziehende können vor Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

  • § 34 Abs. 2 bis 3g SGB VIGesetzliche Rentenversicherung werden aufgehoben, Absatz 4 (Verbot der Umwandlung einer Altersrente) wird Absatz 2.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits in den Jahren 2020 bis 2022 deutlich angehoben (BSH-News 2/2020 und 4/2021).

Die Hinzuverdienstgrenzen werden bei Erwerbsminderungsrenten angehoben.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige (starre) Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (2023 = 17.823,75 Euro).

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt die Hinzuverdienstgrenze unverändert; es erfolgt aber eine Umstellung auf die monatliche Bezugsgröße (9,72fache der monatlichen Bezugsgröße statt 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße). Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich wird sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen (2023 = 35.647,50 Euro).

Der Hinzuverdienstdeckel entfällt. Wird mit dem Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Der Hinzuverdienst, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Wie in der Vergangenheit auch können erwerbsgeminderte Rentenbezieher - trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen - einen Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielen. Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, welcher nicht im Einklang mit dem festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zu einer Überprüfung und in der Folge auch zum Wegfall des Rentenanspruchs kommen.

Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten werden die Verfahrensregelungen des § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VIGesetzliche Rentenversicherung unmittelbar in § 96a Abs. 5 bis 9 SGB VIGesetzliche Rentenversicherung geregelt und folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Vorjahresprüfung (Spitzabrechnung) und die Bestimmung einer neuen Prognose findet einmal im Kalenderjahr statt (Wegfall des Termins 1.7.).
  • Der einzubehaltende Betrag aufgrund der Vorjahresprüfung (Spitzabrechnung) wird von 200 Euro auf 300 Euro erhöht.

Änderungen beim zu berücksichtigenden Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst wird künftig nicht mehr das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt, das der Sozialleistung zugrunde lag, sondern nur noch die in das Versicherungskonto maschinell übermittelte beitragspflichtige Einnahme (regelmäßig 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens).

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen finden Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, auf Ihre-Vorsorge.de und zeitnah auch in unseren FAQs.

Unsere Broschüren

werden nach Inkrafttreten der Neuregelung überarbeitet.

Energiepreispauschale für Rentenbeziehende

Der Deutsche Bundestag hat am 20.10.2022 das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs beschlossen.

Rentnerinnen und Rentner bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes werden im Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung der Energiepreispauschale wird für folgende Personen automatisch erfolgen:

  • für Rentenbeziehende der allgemeinen Rentenversicherung – wie die Auszahlung der Renten – durch den Renten Service der Deutschen Post AG,
  • für Rentenbeziehende der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • für Rentenbeziehende der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse und
  • für Versorgungsbeziehende des Bundes durch die jeweils die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen.

Für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung soll die Auszahlung bis zum 15.12.2022 erfolgen, bei erstmaligem Rentenbezug Ende Dezember 2022 jedoch erst Anfang Januar 2023.

Der Anspruch besteht nur bei Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und nicht der Pfändung. Sie ist aber steuerpflichtig.

Gut zu wissen: Die Zahlung einer Energiepreispauschale zum Beispiel für Erwerbstätige schließt eine Zahlung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht aus. Man kann die Energiepreispauschale mehr als einmal erhalten. Ausgeschlossen ist eine doppelte Auszahlung aber wegen des Bezugs einer weiteren Rente oder Versorgung.

Die Energiepreispauschale an Rentenbeziehende ist keine Sozialleistung nach §§ 11 bis 29 SGB I--Erstes Buch Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil und somit keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 SGB IAllgemeiner Teil.

Hinsichtlich der Erweiterung des Übergangsbereichs für sogenannte Midijobber wird auf den Abschnitt „Noch mehr Midijob“ hingewiesen.

Weitere Informationen

Auf den Websites folgender Stellen finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQs--Frequently Asked Question) bei Anfragen von Rentnerinnen und Rentnern:

Fragen zur Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer 030 221 911 001.

Noch mehr Midijob

Ausweitung des Übergangsbereichs

Wie wir bereits in der letzten Ausgabe der BSH-News berichtet haben, endet der Übergangsbereich ab 1.10.2022 bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 1.600 Euro monatlich. Ab 1.1.2023 soll eine erneute Anhebung der oberen Entgeltgrenze erfolgen. Dann endet der Übergangsbereich erst bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 2.000 Euro monatlich.

Warum erfolgt erneut eine Ausweitung?

Mit der Anhebung der Höchstgrenze ist eine weitergehende Entlastung der Beschäftigten verbunden als bisher. So ist für Midijobber der Beitragsanteil geringer als für den Arbeitgeber. In der Rentenversicherung wirken sich die geringeren Rentenversicherungsbeiträge aber nicht negativ auf die spätere Rentenhöhe aus.

Wie hoch sind die Beiträge?

Die Berechnung der Beiträge für Midijobber ist aufgrund verschiedener Formeln etwas komplizierter. Arbeitgeber können die Beiträge mit Hilfe ihrer Entgeltabrechnungsprogramme berechnen. Aber im Internet finden auch Midijobber unter dem Suchbegriff „Midijob Rechner“ verschiedene Programme für die Berechnung der Beiträge.

Inflationsausgleichsprämie

Neue steuer- und beitragsfreie Prämie

Bereits aufgrund der Corona-Pandemie gab es zeitlich befristete steuer- und beitragsfreie Prämien. Wir informierten mehrfach über die Corona-Prämie (zuletzt in den BSH-News 3/2021).

Zur Abmilderung der hohen Inflation können Arbeitgeber bis 31.12.2024 zusätzlich zum Arbeitsentgelt insgesamt bis zu 3.000 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG

  • ist in der Sozialversicherung beitragsfrei,
  • führt bei einer Rentenberechnung zu keinen Entgeltpunkten und
  • ist nicht als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten oder als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

RV Fit – der einfache Zugang zum Präventionsprogramm der Deutschen Rentenversicherung (inkl. Anleitung)

Jeder kann sich selbst ganz einfach auf der Internetseite www.rv-fit.de unter der Schaltfläche „Mitmachen“ anmelden.

Startseite des Internetauftritts von RV Fit

Bevor das Antragsformular ausgefüllt wird, können wahlweise über eine PLZ-Suche Einrichtungen für die jeweiligen Phasen ausgewählt werden. Eine Angabe von Wunscheinrichtungen ist für die Antragsstellung jedoch nicht zwingend erforderlich.

Trainingsablauf von RV Fit

 

Über die Schaltfläche „Weiter“ gelangt man zur Anmeldung, sodass man nach Bestätigung der Teilnahmebedingung, den Antrag auf Leistungen zur Prävention starten kann.

Trainingsablauf von RV Fit

Nach der Eingabe der Rentenversicherungsnummer und der persönlichen Daten kann der Antrag abschließend gestellt werden. Es sind weder weitere Vordrucke / ärztliche Berichte noch eine Unterschrift erforderlich! Die Anmeldung für RV Fit kann ebenfalls in Papierform erfolgen. Dafür muss lediglich der Vordruck G0180 ausgefüllt und unterschrieben werden. Anschließend kann der Vordruck über den Postweg an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zugestellt werden.   

Formular G0180

Formular G0180, zweite Seite

Weitere Informationen über RV Fit finden Sie auf www.rv-fit.de.

Zahlen und Werte ab 1.1.2023

Beitragssätze

Rentenversicherung

 

Allgemeine Rentenversicherung

18,6 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

24,7 %

Krankenversicherung

 

allgemeiner Beitragssatz

14,6 %

kassenindividueller Beitragssatz

je nach Satzung der Krankenkasse

durchschnittlicher Zusatzbeitrag (gilt nur für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Auszubildende oder Bezieher von Arbeitslosengeld II)

1,6 %

Pflegeversicherung

 

mit Elterneigenschaft

3,05 %

ohne Elterneigenschaft

3,4 %

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

Künstlersozialabgabe

5,0 %

Bezugsgrößen

West

40.740 Euro/Jahr

3.395 Euro/Monat

Ost

39.480 Euro/Jahr

3.290 Euro/Monat

Beitragsbemessungsgrenzen

Allgemeine Rentenversicherung

 

 

West

87.600 Euro/Jahr

7.300 Euro/Monat

Ost

85.200 Euro/Jahr

7.100 Euro/Monat

Knappschaftliche Rentenversicherung

 

 

West

107.400 Euro/Jahr

8.950 Euro/Monat

Ost

104.400 Euro/Jahr

8.700 Euro/Monat

Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Jahr

endgültiger Wert

vorläufiger Wert

2020

39.167 Euro

40.551 Euro

2021

40.463 Euro

41.541 Euro

2022

- - -

38.901 Euro

2023

- - -

43.142 Euro

Monatliche Beitragshöhen (Auswahl)

Beitragsart

alte Bundesländer

neue Bundesländer

Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige

96,72 Euro

96,72 Euro

Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte

1.357,80 Euro

1.357,80 Euro

Höchstbeitrag für Pflichtversicherte

1.357,80 Euro

1.320,60 Euro

Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige

631,47 Euro

611,94 Euro

halber Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige

315,74 Euro

305,97 Euro

Die Werte stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vom Bundesrat zugestimmt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Hinzuverdienstgrenzen

Rentenart

Altersrenten

entfällt ab 1.1.2023

Renten wegen voller Erwerbsminderung

17.823,75 Euro/Jahr

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

35.647,50 Euro/Jahr (mindestens)

Freibeträge beim Grundrentenzuschlag

Anrechnung zu

Alleinstehende

Ehepaare/Lebenspartner

%

bis 1.317,00 Euro

bis 2.055,00 Euro

60 %

1.317,01 Euro – 1.686,00 Euro

2.055,01 Euro – 2.424,00 Euro

100 %

ab 1.686,01 Euro

ab 2.424,01 Euro

Weitere Zahlen und Werte finden Sie unter hier.

Änderungen in Antragsformularen

Vordruck R0100 - Antrag auf Versichertenrente

Zum 1.1.2023 wird das Hinzuverdienstrecht grundlegend reformiert (siehe Abschnitt „Änderungen im Hinzuverdienstrecht ab 1.1.2023“). Hierdurch ergeben sich Änderungen in den bundeseinheitlichen Rentenantragsformularen ab Januar 2023.

Im „Antrag auf Versichertenrente“ - R0100-00 erfolgte eine Neuaufnahme von Hinweisen zum neuen Hinzuverdienstrecht ab dem 1.1.2023. Dabei wurden auf Seite 2, Ziffer 1 und Seite 11, vor Ziffer 9.9 Ergänzungen vorgenommen.

Demzufolge wurden auch in den „Erläuterungen zum Antrag auf Versichertenrente“ - R0101-00 die Hinweistexte auf den Seiten 5, 6 und 11 textlich angepasst.

Auch der „Verkürzte Antrag auf Versichertenrente“ - R0110-00 war um neue Hinweise zum neuen Hinzuverdienstrecht ab dem 1.1.2023 zu ergänzen.

Weitere Änderungen waren zudem in folgenden Formularen erforderlich:

  • R0664-00 - Bescheinigung für Zahlungen bei Altersteilzeitarbeit für Anträge auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente,
  • R0665-00 - Bescheinigung von Bruttoarbeitsentgelt für Anträge auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente und
  • R0670-00 - Bescheinigung des vergleichbaren Einkommens für Anträge auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente.

Der Einsatz der genannten Rentenantragsformulare erfolgt zum Januar 2023.

Tipps & Tricks: Online-Dienste – Wie kann man persönliche Daten ändern?

Die Anschrift hat sich geändert? Eine neue Bankverbindung soll hinterlegt werden? Oft sind es nur die kleinen Dinge, die Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner hilfesuchend in Ihre Büros treibt. Doch ebenso oft können diese Dinge ganz einfach und bequem online erledigt werden – entweder durch die Betroffenen selbst oder durch Sie als deren erste Anlaufstelle. Hierfür bieten unsere Online-Dienste auf unserer Website die entsprechenden Möglichkeiten, die im Folgenden veranschaulicht werden sollen:

  • Verwenden Sie den obigen Link, um direkt zu den Online-Diensten zu gelangen oder rufen Sie unsere Website auf und klicken auf Online-Dienste in der rechten oberen Ecke:

Startseite der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit Hinweis auf den Button Onlinedienste

  • Sie erhalten die folgende Ansicht, die die Online-Dienste ohne Registrierung darstellt. Das bedeutet, dass jede und jeder die Services ohne Anmeldung oder Legitimation nutzen kann. Hier wählen Sie „Persönliche Daten ändern“:

Screenshot der Online-Dienste mit Hinweis auf den Button "Persönliche Daten ändern"

  • Nun können Sie auswählen, ob eine Bankverbindung oder eine Anschrift geändert werden soll:

Screenshot des Auswahlmenüs

 

  • Wenn Sie eine Anschrift ändern möchten, wird zwischen Versicherten und Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern unterschieden. Sie erfahren, wie für die jeweilige Personengruppe eine Anschriftenänderung vorgenommen werden kann und werden per Verlinkung zu den weiteren Verfahrensschritten geleitet:

Screenshot "Ihre Adresse hat sich geändert"

  • Auch bei der Änderung einer Bankverbindung unterscheiden sich die Verfahren je nach Personengruppe. Aber auch in diesem Fall werden die unterschiedlichen Verfahren beschrieben und Sie werden durch diese hindurch geleitet:

Screenshot "Ihre Bankverbindung hat sich geändert?"

Schauen Sie doch einfach mal in unsere Online-Dienste hinein oder geben Ihren Kundinnen und Kunden gerne den Tipp, dies ebenfalls zu tun.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632
Herr JankowskiAuskunft und Beratung Göttingen0551 70705-13
Herr GroßAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1517
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Frau SchellenbergAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1515
Herr WolbersAuskunft und Beratung Leer0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10
Herr RussAuskunft und Beratung Osnabrück0541 35077-115
Frau MöllerAuskunft und Beratung Stade04141 4094-33

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