Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 1/2025 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 30.5.2025

Kinder senken den Pflegebeitrag

Neues im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung

Worum geht es?

Mit dem Artikel in den BSH-News 3/2023 haben wir Sie bereits über die rechtlichen Hintergründe zum kindbezogenen Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung seit dem 1.7.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.6.2023 informiert. Seit Anfang April ist das digitale Übermittlungsverfahren zwischen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Einsatz, mit dem die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bei der Finanzverwaltung erhoben wird. Damit sind Kinder gemeint, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Weiterhin ist zum 1.1.2025 der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent angehoben worden (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025 vom 20.12.2024); für kinderlose versicherte Personen kommt noch der Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu. Wir möchten Sie über die Besonderheiten des erst im Juli 2025 erfolgenden Beitragseinbehalts für das erste Halbjahr 2025 informieren.

Wie erfolgt das Datenaustauschverfahren? 

Der Datenaustausch für die Rentenversicherungsträger erfolgt maschinell über das BZSt unter Beteiligung der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auf Basis der steuerlichen Identifikationsnummer. Seit dem Programmeinsatz werden für alle Rentenneuanträge Anfragedatensätze zur Ermittlung der Kinderdaten an das BZSt erstellt. Ein Abonnementverfahren ermöglicht dabei, dass künftige Änderungen bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder automatisch übermittelt werden. Rentnerinnen und Rentner müssen daher dem Rentenversicherungsträger nicht melden, wenn ein Kind geboren oder 25 Jahre alt wird.

Im Rahmen einer Sonderverarbeitung wurde auch der Rentenbestand sowie bereits eingestellte Renten mit einem Bezugszeitraum nach dem 30.6.2023 angefragt und gegebenenfalls mit der entsprechenden Anzahl an berücksichtigungsfähigen Kindern ausgestattet. Die entstandenen Nachzahlungen sind verzinst an die berechtigten Personen ausgezahlt worden.

Auf welche Daten wird im Datenaustauschverfahren zurückgegriffen?

Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf übermittelten Daten der Meldebehörden und der Finanzämter. Die gemeldete Kinderanzahl ermittelt sich aufgrund der vorliegenden steuerlichen Daten und der diesbezüglichen Eltern-Kind-Beziehungen. Aussagen werden nur für Zeiträume seit dem 1.7.2023 getroffen.

Kinder, die steuerlich nicht erfasst sind, können im Übermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden (siehe unten unter „Weitere Informationen“).

Bestandsrentnerinnen und -rentner mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird daher empfohlen, gegebenenfalls ihre Rentenbescheide zu prüfen, ob bei der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung alle Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wurden. Falls nicht, sollten dem Rentenversicherungsträger entsprechende Nachweise eingereicht werden.

Umsetzung der Beitragserhöhung ab 1.1.2025

Da die PBAV 2025 erst Ende Dezember 2024 verkündet wurde, konnte der neue Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nicht sofort in der Rentenzahlung ab Januar 2025 berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sieht die Verordnung für Rentenzahlungen vor, dass der höhere Beitrag vom 1.1. bis 30.6.2025 nachträglich erhoben wird. Bis dahin gilt noch ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Im Juli 2025 gilt einmalig ein Beitrag von 4,8 Prozent. Ab dem 1.8.2025 gilt dann der reguläre Beitrag von 3,6 Prozent. Der Einbehalt wird durch den Renten Service vorgenommen.

Weitere Informationen

Ausnahmen vom digitalen Übermittlungsverfahren (§ 55a SGB XI) können der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung zu § 55 SGB XI: Beitragssatz zur Pflegeversicherung, Abschnitt 9 entnommen werden.

Antworten zu Fragen rund um den Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner finden Sie im Internet bei der Deutschen Rentenversicherung. Informationen zur Beitragsstaffelung finden Sie hier.

Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nach § 127 SGB IV

Worum geht es?

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.6.2022, das auch als „Herrenberg-Urteil“ bekannt ist, über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrenden und Dozierenden entschieden und damit konkretisierte Abgrenzungskriterien für die Statusbeurteilung zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit formuliert.

Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und fürchteten, dass der Einsatz von selbständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei und lehrende Tätigkeiten in Bildungseinrichtungen als abhängige Beschäftigung erfolgen. Außerdem sehen sie sich infolge des Urteils zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet. Aufgrund dieser besonderen Situation wurde mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, die mit dem „Sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom Bundestag beschlossen wurde und am 1.3.2025 in Kraft getreten ist.

Mit der Übergangsregelung des § 127 SGB IV wird den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit gegeben, um notwendige Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vornehmen zu können. Faktischer Sinn und Zweck ist, dass Bildungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen in Umsetzung des „Herrenberg-Urteils“ für Zeiträume vor dem 1.1.2027 vor eventuellen Beitragsforderungen aus abhängiger Beschäftigung geschützt werden sollen.

Die gesamte Übergangsregelung kommt nur mit Zustimmung der Lehrkräfte zum Tragen. Die Regelung gilt sowohl für privatrechtliche Verträge als auch für öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse.

Inhalt der neuen Regelung

Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung sind,

  • dass ein Versicherungsträger im Rahmen eines Prüfverfahrens die Lehrtätigkeit einer auftragsnehmenden Person als abhängige Beschäftigung feststellt,
  • die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  • die Lehrkraft, die die Lehrtätigkeit ausübt, eine Zustimmung erteilt, dass vor dem 1.1.2027 keine Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung eintreten soll.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen tritt Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung frühestens ab dem 1.1.2027 ein.

Darüber hinaus soll eine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung für Zeiträume vor dem 1.1.2027 auch dann nicht eintreten,

  • wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  • die Lehrkraft gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, dass für Zeiträume vor dem 1.1.2027 keine Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung eintreten soll. Einer Statusfeststellung bedarf es hier nicht.

Auswirkungen

Als Folge der neuen Regelung werden Lehrkräfte vermehrt von ihren Auftraggebenden um Abgabe einer Zustimmungserklärung gebeten. Mit der Zustimmung soll sich die Lehrkraft einverstanden erklären, dass die jeweilige Lehrtätigkeit aus dem Vertragsverhältnis in der Zeit vom 1.3.2025 bis 31.12.2026 als selbständige Tätigkeit gelten soll und Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung frühestens ab dem 1.1.2027 eintreten wird.

Mit Abgabe dieser Erklärung und Zustimmung gelten die betroffenen Lehrkräfte zeitlich befristet fiktiv als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die selbständig tätige Lehrkraft besteht folglich eine Meldepflicht. Innerhalb von 3 Monaten muss sie sich nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Sofern keine Geringfügigkeit vorliegt, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge sind von der selbständigen Lehrkraft alleine zu tragen. Lehrkräfte, die ausschließlich aufgrund der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV als Selbständige zu behandeln sind, können bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Beginn der Versicherungspflicht den halben Regelbeitrag zahlen. Die Zahlung von einkommensabhängigen Beiträgen ist ebenfalls möglich.

Wird der selbständigen Tätigkeit für den Zeitraum der Übergangsregelung nicht zugestimmt, kann Versicherungspflicht für eine abhängige Beschäftigung bestehen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden getragen.

Hinweis: Die Abgabe der Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Da die Entscheidung der lehrenden Person Rechtsfolgen mit sich bringt, wird daher empfohlen, sich bei Zweifeln von den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Vordrucke

Aufgrund der Übergangsregelungen werden Anpassungen in den bundeseinheitlichen Formularen V0020 und V0023 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) sowie in den entsprechenden Erläuterungen im V0021 und V0024 vorgenommen. Gleichermaßen werden die Anpassungen in eAntrag umgesetzt.

Zahlen und Werte ab 1.7.2025

Rentenanpassung
Wert eines EPAnpassung um
Aktueller Rentenwert40,79 Euro+ 3,74 %

Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

bundeseinheitlich

Witwenrenten/Witwerrenten und Erziehungsrenten

1.076,86 Euro

Erhöhungsbetrag je Kind

228,42 Euro

Die Werte stehen unter dem Vorbehalt der Verkündung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 im Bundesgesetzblatt. Damit ist im Laufe des Juni 2025 zu rechnen.

Weitere Informationen

Informationen zur Rentenanpassung 2025 finden Sie hier.

Weitere Zahlen und Werte der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier.

Änderungen in Antragsformularen

Aufgrund von Rechtsänderungen, Zeitablaufs nicht mehr relevanter Vorschriften oder neuer Verfahren werden die Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig geändert. Wesentliche Änderungen und Neuerungen der Formulare, stellen wir Ihnen mit einer kurzen Erläuterung vor.

Änderungen und Neuerungen in den Formularen

Vordruck R0100 - Antrag auf Versichertenrente

  1. Die Berechnung der Rente mit einem hochgerechneten Entgelt anstelle des tatsächlichen Entgeltes kann in einigen Fällen zu einer niedrigeren Rente führen. Die in den Erläuterungen aufgeführten Beispiele wurden um einen solchen Ausnahmefall ergänzt.

    Beispiel ergänzt im R0100 (Ziffer 14) und R0110 (Ziffer 11).

  2. Die Erläuterungen zu den Abschlägen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden sprachlich angepasst. Eine abschlagsfreie Rente kommt zum Beispiel in Betracht, wenn unter anderem mindestens 40 Jahre mit bestimmten Zeiten vorliegen.

    Hinweise überarbeitet im R0101 (Ziffer 1).

  3. Bei der Deutschen Rentenversicherung wird „DE-Mail“ abgeschaltet.

    Streichung der Abfragen zu einer DE-Mail-Adresse in den Formularen.

  4. Zukünftig gibt es noch zwei Formulare für Zahlungserklärungen, wenn die Rente auf ein Konto außerhalb Deutschlands überwiesen werden soll (A1310 oder A1311).

    Anpassung der Fragen und Hinweise zum Zahlungsweg unter anderem im R0100 (Ziffer 4) und R0101 (Ziffer 4).

Einstellung der „Barauszahlung“ von Renten im Inland

Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung

Worum geht es?

Es geht um den Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) ab dem
1.12.2025 für nachschüssige Zahlungen und ab dem 1.1.2026 für vorschüssige Zahlungen. Derzeit sollen die Rentenversicherungsträger die Geldleistungen im Rahmen des § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB I kostenfrei auf ein Konto der rentenempfangenden Person bei einem Geldinstitut überweisen. Die rentenberechtigte Person kann gegenwärtig ebenfalls verlangen, dass die Geldleistung per Zahlungsanweisung zur Verrechnung im Inland mittels einfachen Briefs an eine benannte Anschrift übermittelt wird.

Seit Bekanntwerden des Wegfalls der Zahlungsanweisung zur Verrechnung wurden viele Möglichkeiten bzw. Alternativen zur bisherigen baren Auszahlung erörtert und geprüft. Keine der vorgeschlagenen Möglichkeiten hat sich bei näherer Prüfung als geeignet und durchführbar erwiesen. Eine Alternative zur Zahlungsanweisung zur Verrechnung liegt daher nicht vor.

Im August 2024 wurde eine Werbeaktion „unbar“ durchgeführt. Hier wurden die betroffenen Rentenberechtigten angeschrieben und über den Sachverhalt informiert. Die Anzahl der Zahlungsanweisungen zur Verrechnung konnte hierdurch merklich gesenkt werden.

Was ist geplant?

Auch im Jahr 2025 ist ein weiteres Informationsschreiben geplant, in welchem über den Wegfall der „Barauszahlung“ informiert werden soll. Dieses wird zusammen mit der Zahlungsanweisung zur Verrechnung und einem Antrag auf unbare Zahlung voraussichtlich im September/Oktober 2025 versandt. Zusätzlich soll zu einem weiteren Termin ein Antrag auf unbare Zahlung mit der Zahlungsanweisung zur Verrechnung versandt werden.

Hierdurch soll jede betroffene rentenberechtigte Person frühzeitig informiert werden und die Möglichkeit haben, rechtzeitig den Wechsel auf ein Girokonto durchzuführen.

Da es für jeden Verbraucher in Deutschland die Möglichkeit gibt, ein Basiskonto zu eröffnen oder alternativ das Konto einer anderen vertrauten Person zu benennen, besteht objektiv gesehen die Möglichkeit, die Rente unbar in Empfang zu nehmen.

Wie können Sie uns unterstützen?

Fragen Sie bei der Aufnahme von Rentenanträgen die antragstellenden Personen immer nach einer Bankverbindung. Sollte vor Ort beziehungsweise in der Beratung keine Bankverbindung angegeben werden können, händigen Sie in diesem Einzelfall zumindest das Formular zur Zahlungserklärung aus. Weisen Sie die antragstellenden Personen darauf hin, dass keine „Barauszahlung“ der Rente (mehr) möglich ist, aber die Möglichkeit besteht, dass Geldleistungen auch auf das Konto einer dritten Person des Vertrauens überwiesen werden können.

Aus der Praxis - für die Praxis

Impressionen aus der Fortbildung

Ich bin Angela H. und arbeite seit Februar 2024 im Versicherungsamt einer Stadt in Niedersachsen.

Und wieder mache ich mich auf den Weg zu einer Fortbildung der Deutschen Rentenversicherung nach Reinfeld.
Bereits im letzten Jahr habe ich das zweiwöchige Grundseminar der Rentenversicherung besucht, das ebenfalls in Reinfeld stattfand. Gestartet bin ich damals mit Bauchschmerzen, wusste ich schließlich nicht, was alles auf mich zukommen würde, wie die Leute so sind, wie sind die Dozenten und vieles mehr.

Auf der Agenda stehende Themen, wie z.B.

  • das Aufnehmen eines Antrages auf Kontenklärung
  • das Aufnehmen eines Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung
  • die Krankenversicherung der Rentner
  • Mini Job – Midi Job

und auch manche tückische Sachverhalte klangen angsteinflößend.

Vor Ort wurden dann entsprechende Übungsfälle allein oder zu zweit bearbeitet und hinterher gemeinsam besprochen.
Manche Teilnehmenden haben „eigene“ Fälle aus der Praxis mitgebracht, die wir in großer Runde besprochen haben und woraus wir viel lernen konnten.

Auch die wirklich netten und kompetenten Dozentinnen und Dozenten haben sehr dazu beigetragen, dass die Zeit wie im Flug verging.

Aber nicht nur das Seminar an sich, sondern auch die daraus entstandene WhatsApp-Gruppe hilft uns heute noch bei Fragen, die in unserem Arbeitsalltag auftreten:
Kurz eine Frage gestellt, innerhalb kürzester Zeit erhält die Person eine Antwort von jemandem, der sich auskennt.

So kann ich schreiben, dass ich dieses Mal mit viel Freude und ohne Bauchschmerzen nach Reinfeld fahre und gespannt bin, auf die Themen, wie z.B.

  • Neues aus der Rentenversicherung,
  • Versorgungsausgleich und Rentensplitting
  • Grundrentenzuschlag
  • und vieles mehr.

Natürlich freue ich mich auch, die lieb gewonnenen Kolleginnen und Kollegen aus den verschiedenen Kommunen wiederzusehen.
So kann ich betonen, wieviel Wert die Fortbildungen für die Praxis bringen und möchte dazu ermutigen, sich für die nächste Fortbildung anzumelden.

Klinik-App

Der digitale Patientenbegleiter

Die Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover setzen neue Maßstäbe in der Rehabilitation. Seit letztem Jahr steht den Rehabilitanden in den Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover eine innovative App zur Verfügung, die den Weg zur Genesung erleichtert. Die App bietet eine Vielzahl von Funktionen, um die Patienten zu unterstützen und während des Aufenthaltes zu begleiten.

Alle Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sind in einer einzigen App integriert. So ist es den Rehabilitanden zum Beispiel möglich, im Vorfeld Informationen zur An- und Abreise abzurufen, Speisepläne einzusehen und sich über die Region und Umgebung zu erkundigen.

Tatsächlich bietet die App den Patienten Hilfe zur Selbsthilfe durch digitale Unterstützung: Viele Fragen werden direkt in der App beantwortet und dadurch Unabhängigkeit gefördert.

Weitere Funktionen der App auf einen Blick:

  • Freizeitangebote und Veranstaltungen in und außerhalb der Einrichtung,
  • Ansprechpartner vor Ort und schnelle Kontaktaufnahme,
  • Möglichkeit zu Anregungen und Feedback,
  • Anfragen für Fahrservice,
  • Behandlungs- und Therapieangebote,
  • Angebote zur Nachsorge.

Mit persönlichen Zugangsdaten ist es möglich, im Patientenportal geschützte persönliche Informationen und Therapiepläne einzusehen. Den digitalen Therapieplan hat man jederzeit parat und kann ihn von überall einsehen. Auch Änderungen und Anpassungen im Therapieplan sind schneller kommunizierbar und leichter vorzunehmen.

Die App bietet viele Vorteile für Rehabilitanden:

  • mehr Kontrolle über den eigenen Therapieprozess,
  • bessere Vorbereitung auf den Klinikaufenthalt,
  • Unterstützung bei der Planung von Aktivitäten und Ausflügen,
  • Zugang zu wichtigen Informationen und Ressourcen innerhalb und rundum die Klinik,
  • einfache Kommunikation mit dem Behandlungsteam.

Inzwischen ist es sogar möglich, einen virtuellen Rundgang durch einige Kliniken zu machen, um eine bessere Orientierung vor Ort zu gewährleisten oder bereits im Vorfeld einen Einblick in die Klinik zu erhaschen.

Diese App bringt die Bestrebungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover zum Ausdruck, innovative Lösungen für ihre Versicherten anzubieten und den Klinikaufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten.

BREAKOUT

Die Chance zum Aufbruch für junge Erwachsene mit Adipositas

Ausbrechen aus gewohnten, ungesunden Lebensweisen. Mal was ganz anderes ausprobieren, aktiv werden und vor allem dranbleiben – das wünschen sich viele Menschen, die unter Adipositas oder Übergewicht leiden. Mit BREAKOUT möchte die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover insbesondere jungen Erwachsenen zwischen 18 und 30 Jahren eine neue Chance zum Aufbruch bieten.

Während viele Rehabilitationsangebote die jungen Erwachsenen mit ihren speziellen Herausforderungen nicht ausreichend erreichen, nimmt BREAKOUT die besonderen Bedarfe, Bedürfnisse und Lebenswelten junger Erwachsener in den Fokus und begleitet die Rehabilitand/innen zudem auch weit über den stationären Aufenthalt hinaus.
Ziel ist es, Stärken sowie Ressourcen und das emotionale Erleben der Teilnehmenden nachhaltig zu aktivieren.

Wie ist der Ablauf von BREAKOUT?

Das Programm BREAKOUT ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme und besteht aus vier Phasen, die sich wie folgt aufbauen:

  1. Dreiwöchige stationäre Phase
    Neben den medizinischen, psychologischen, bewegungs- und ernährungstherapeutischen Angeboten sind auch erlebnis- und freizeitpädagogische Einheiten Bestandteil des stationären Therapieplans. Konkret reichen die Angebote von Kochwerkstätten über Genusstraining, QR-Code-Rallye in der Natur, Team- und Outdoorspiele bis hin zu medial gestützten Einheiten.
  2. App-basierte Begleitung am Wohnort (bis zu 12 Monate)
    Die Teilnehmenden werden durch vertraute Fachkräfte aus der Klinik weiter betreut. Ergänzend erhalten sie eine reguläre Nachsorge oder ein budgetgestütztes Alternativangebot in Wohnortnähe.
  3. Eigenständige Aktivitätsphase (6 Monate)
    In dieser Zeit wenden die Teilnehmenden das Erlernte im Alltag an und festigen neue Routinen.
  4. Booster-Woche in der Klinik
    Zum Abschluss hilft eine intensive Auffrischungswoche, das persönliche „Lifestyle-Commitment“ zu stärken und mögliche Umsetzungshürden im Alltag zu überwinden.

Das Programm wird durchgeführt von der Klinik Teutoburger Wald in Bad Rothenfelde. Es handelt sich um ein Modellprojekt, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der „Initiative rehapro – Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gefördert wird.

Wer kann an Breakout teilnehmen?

Teilnehmen können Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Junge Erwachsene zwischen 18 und 30 Jahren
  • Body-Mass-Index (BMI) von mindestens 30
    • mit und auch ohne weitere Folge- und Begleiterkrankungen
    • ohne Höchstgrenze des BMI
  • Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation

Wir kooperieren mit verschiedenen Rentenversicherungsträgern und prüfen im Einzelfall, ob die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers gegeben ist.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Für die Teilnahme wird der Antrag (G0100) benötigt, der hier online oder ausgedruckt ausgefüllt werden kann. Wichtig ist, dass unter Punkt 3 im Antrag die Klinik Teutoburger Wald
Teutoburger-Wald-Straße 33, 49214 Bad Rothenfelde eingetragen wird.
Im Anschluss müssen der Antrag und die Unterlagen von der Arztpraxis an die Rentenversicherung geschickt werden. Nach der internen Prüfung wird in einem abschließenden Telefonat eine mögliche Teilnahme am Programm besprochen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Tipps & Tricks: eAntrag

Ich habe einen Antrag versehentlich unter einer falschen Versicherungsnummer aufgenommen – wie löse ich das Problem?

Vielleicht ist es Ihnen selbst in der Hektik des Alltags so oder so ähnlich schon einmal passiert: Eine Kundin kommt zur Beantragung ihrer eigenen Altersrente. Sie hat einige Unterlagen dabei, unter anderem auch den letzten Bescheid über ihre Witwenrente, die sie aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes erhält.

Sie starten die Anwendung eAntrag, öffnen einen neuen Vorgang R0100 (Antrag auf Versichertenrente) und müssen als Erstes die Versicherungsnummer eingeben.

Sie blicken auf die mitgebrachten Unterlagen der Kundin und tippen die Versicherungsnummer ein. Leider wählen Sie versehentlich die Versicherungsnummer von dem Witwenrentenbescheid und damit die des verstorbenen Mannes.

Sie nehmen den Rentenantrag für die Kundin auf und senden ihn anschließend ordnungsgemäß über eAntrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Ihnen fällt dabei gar nicht auf, dass Sie dies unter der falschen Versicherungsnummer tun.

Erst beim Druck des Antrags entdecken Sie Ihren Fehler. Doch nun ist der Antrag bereits gesendet und damit in der falschen digitalen Akte gelandet. Was können Sie jetzt noch tun?

Bitte nehmen Sie den Antrag erneut unter der korrekten Versicherungsnummer (der erschienenen Kundin) auf und senden ihn an die Rentenversicherung, damit dieser Eingang in die korrekte digitale Akte zur weiteren Bearbeitung findet.

Bitte teilen Sie der Sachbearbeitung mithilfe eines S8003 unter der (fälschlicherweise) verwendeten Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten mit, dass

  • der Antrag fälschlicherweise unter dieser Versicherungsnummer aufgenommen wurde,
  • der Antrag eigentlich zur Versicherungsnummer XX XXXXXXX X XX gehört,
  • sie den Antrag bereits neu unter der korrekten Versicherungsnummer aufgenommen und gesendet haben und
  • sich daher für die Sachbearbeitung kein Handlungsbedarf ergibt und der Antrag aus der digitalen Akte gelöscht werden kann.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie ein solcher S8003 für das oben dargestellte Beispiel aussehen könnte:

S8003-Übermittlung von Unterlagen

S8003-Informationsmeldung

Damit es gar nicht so weit kommt und Sie sich die Arbeit, die mit einem falsch versendeten Antrag einhergeht, ersparen können, empfehlen wir Ihnen, sorgfältig darauf zu achten, dass Sie die korrekte Versicherungsnummer verwenden. Im Rahmen der Antragsaufnahme bieten sich u.U. verschiedene Überprüfungsmöglichkeiten an, z.B.

  • bei Start des Antrags bei der Eingabe der Versicherungsnummer durch einen Abgleich des Geburtsdatums,
  • nach Start des Antrags durch einen Abgleich des Vor- und Zunamens,
  • vor dem Senden des Antrags durch einen Check der Daten aus der Antragszusammenfassung.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

NameAuskunfts- und BeratungsstelleTelefonnummer
Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632

Frau Schellenberg

Auskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-515
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Herr WolbersAuskunft und Beratung Leer0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10

Herr Russ

Auskunft und Beratung Osnabrück

0541 35077-115

Frau GundlachAuskunft und Beratung Stade04141 4094-36

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