Wenn Sie geschieden sind und mindestens ein Kind erziehen, können Sie im Todesfall Ihres geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners eine Rente aus Ihrem eigenen Rentenkonto erhalten: die sogenannte Erziehungsrente. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und soll Ihnen erlauben, sich verstärkt um die Kindererziehung kümmern zu können.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Vor dem Tod Ihres geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners müssen Sie selbst, das heißt aus Ihrem Rentenkonto heraus, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Weitere Voraussetzungen:
- Nach der Scheidung haben Sie nicht wieder geheiratet bzw. sind Sie keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingegangen.
- Ein Kind, das Sie erziehen, ist noch nicht 18 Jahre alt und ist entweder Ihr eigenes Kind, das Kind Ihres früheren Ehepartners oder ein Pflege- oder Stiefkind. Auch Geschwister und Enkel werden für die Erziehungsrente anerkannt. Erziehen Sie ein Kind mit einer Behinderung – entweder Ihr eigenes oder das Ihres geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners –, erhalten Sie auch Erziehungsrente, wenn das Kind bereits älter als 18 Jahre ist.
- Ihre Scheidung hat nach dem 30. Juni 1977 stattgefunden oder Ihre Ehe wurde nach diesem Datum aufgehoben oder für nichtig erklärt. Alternativ muss sich der Anspruch auf Unterhalt bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach dem DDR-Recht gerichtet haben.
Wie hoch ist die Erziehungsrente?
Die Höhe der Erziehungsrente ist abhängig von Ihrer eigenen Beitragsleistung zur Rentenversicherung. Sie entspricht dem Betrag, den Sie auch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten würden. Sollten Sie gleichzeitig Anspruch auf mehrere Renten haben, bekommen Sie die Rente ausgezahlt, die am höchsten ist.
Bei Fragen rund um das Thema Erziehungsrente sind wir für Sie da.