Die gesetzliche Rentenversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten, freiwillige Zahlungen zu leisten und dadurch die Rente zu erhöhen. So hat derjenige, der keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, die Option, freiwillige Beiträge zu leisten. Die Einzahlung kann sinnvoll sein, um eine bestimmte Wartezeit zu erfüllen oder den Rentenanspruch zu steigern.
Eine Alternative ist die Nachzahlung für nicht anrechenbare schulische Ausbildungszeiten. Wer zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann für diese zwölf Monate freiwillige Beiträge nachzahlen.
Wer zudem relativ lange zur Schule gegangen ist oder studiert hat und in Summe gerechnet ab dem 17. Geburtstag mehr als acht Jahre mit Schul- und Studienzeiten aufweist, kann für die Zeiten, die über die acht Jahre hinausgehen, ebenfalls Beiträge nachzahlen (sofern in diesen Zeiten nicht bereits aus anderen Gründen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden).
Des Weiteren ist eine Nachzahlung möglich für Zeiten der Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (z.B. Zeit nach der Prüfung bis zum Semesterende), sofern auch hier diese Zeiten noch nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Wichtig: Der Antrag auf Nachzahlung muss spätestens bis zum 45. Lebensjahr gestellt werden, danach ist eine Zahlung nicht mehr möglich.
Von einem monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag von 1320,60 Euro (Stand 2021) können die Beiträge in beliebiger Höhe gezahlt werden.
Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen in Ihrem Fall auch sinnvoll sind, empfehlen wir Ihnen, sich beraten zu lassen.