Schwerbehinderung = Erwerbsminderung?
Schwerbehinderte Menschen sind nicht unbedingt auch erwerbsgemindert. Der nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellte Grad der Behinderung (GdB) lässt keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu. Anders gesagt: Ein GdB von zum Beispiel 50 führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. So ist auch hier in der Regel für eine Entscheidung über einen Rentenantrag eine körperliche Untersuchung durch Sozialmediziner*innen der Deutsche Rentenversicherung notwendig. Erst damit kann das berufliche Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Maßstäbe festgestellt werden.
Da neben Erkrankungen auch eine Behinderung Ursache für eine verminderte Erwerbsfähigkeit sein kann, ist es hilfreich, vorliegende Unterlagen über eine Behinderung bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit einzureichen.
Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung mehr als drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Menschen Anspruch, wenn sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können.
Anders verhält es sich mit einer Schwerbehinderung bei Altersrenten: Wenn Sie einen GdB von 50 und mehr haben, können Sie bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren auf Antrag bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Hier genügt der Deutschen Rentenversicherung ein Blick auf Ihren Schwerbehindertenausweis
Details und viele weitere Informationen haben wir auf unseren Altersrente für schwerbehinderte Menschen zusammengestellt.