Für die Erziehung eines Kindes werden durch die Deutsche Rentenversicherung bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.
Kindererziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente. Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, kann durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung für die Zukunft bestimmt werden, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Zuordnung kann rückwirkend bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.
Gut zu wissen: Auch nichtleibliche Eltern oder Verwandte können Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen.
Was gilt bei gleichgeschlechtlichen Eltern?
Vorrangig erhält der leibliche Elternteil die Kindererziehungszeit. Ist keiner der beiden der leibliche Elternteil, bekommt der Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt, der als erster die Elternstellung erlangt hat. Im Falle einer sukzessiven Adoption ist das die Person, die das Kind zuerst adoptiert hat. Das gilt auch bei Pflegeeltern. Wurde die Elternstellung gleichzeitig erlangt, erhalten beide Elternteile die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen anerkannt – im monatlichen Wechsel.
Unser Tipp: Geben Sie Ihre Erklärung zur Kindererziehung so früh wie möglich ab, um Ihre Kindererziehungszeit vollständig anerkannt zu bekommen.
Wozu gibt es die Kindererziehungszeit?
Für Kindererziehungszeiten erhalten Sie Wartezeitmonate und später mehr Rente. Auf diese Weise schaffen Kindererziehungszeiten einen Ausgleich dafür, dass das Arbeiten neben der Kindererziehung häufig nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre.