Wenn Sie Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner/Ihre eingetragene Lebenspartnerin verlieren, müssen Sie sich in der neuen Situation erst zurechtfinden. Damit zum seelischen Leid nicht noch finanzielle Sorgen hinzukommen, gibt es die sogenannten Renten wegen Todes. Sie sollen helfen den Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen vorhanden ist, kann die Rente allerdings gekürzt werden.
Wie sieht die Einkommensanrechnung aus?
Anzurechnen sind 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden pauschalisierten Nettoeinkommens. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschalisierte Prozentsätze.
Seit dem 1. Juli 2022 beträgt der Freibetrag monatlich 950,93 Euro. Wohnen Sie in den neuen Bundesländern, beläuft sich dieser auf 937,73 Euro.
Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich der Freibetrag für jedes eigene Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat.
Was zählt zum Einkommen?
Am häufigsten zur Anrechnung kommt Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und die eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Leistungen dritter Stellen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld gehören dazu. Darüber hinaus gibt es viele weitere Einkommensarten die von der Deutschen Rentenversicherung als Einkommen berücksichtigt werden müssen.
Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente).
Keine Einkommensanrechnung
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird kein Einkommen angerechnet.
Bei Waisenrenten findet dagegen überhaupt keine Anrechnung statt.