Wer seine Altersrente vor der für ihn maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss mit einem Abschlag rechnen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent. Diesen Abschlag können Sie durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen.
Voraussetzung ist, dass Sie 50 Jahre alt sind. Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente erfüllt werden.
Die Höhe der Beitragszahlung hängt vom Umfang der Rentenminderung ab. Die Rentenversicherung stellt hierfür auf Antrag eine besondere Rentenauskunft zur Verfügung. Diese enthält Angaben zur voraussichtlichen Rentenhöhe der Altersrente zum geplanten Rentenbeginn, zur Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und zu dem Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden kann. Entscheiden Sie sich für eine Ausgleichszahlung, können Sie diese als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen (bis zu zweimal jährlich) zahlen.
Wichtig: Die Sonderzahlung ermöglicht keinen früheren Rentenbeginn. Wer später doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung dieser Beiträge ist nicht möglich.
Eine Ausgleichzahlung ist nicht mehr möglich, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist oder eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann.