Rentensplitting – Die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit partnerschaftlich teilen
Was bedeutet Rentensplitting?
Eheleute haben die Möglichkeit, ihre Rentenanwartschaften aus der Ehezeit gleichmäßig aufzuteilen. Die Person mit den höheren Rentenanwartschaften gibt einen Teil davon an die Partnerin oder den Partner ab. Danach sind die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch. Selbstverständlich können auch eingetragene Lebenspartnerschaften ein Rentensplitting durchführen lassen.
Voraussetzungen für das Rentensplitting
Ein Rentensplitting ist nur möglich, wenn Ihre Ehe entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet waren und Ihr Partner und Sie nach dem 01.01.1962 geboren wurden. Darüber hinaus müssen Sie und Ihr Partner jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto haben.
Wenn Sie sich als Paar für das Rentensplitting entscheiden, müssen Sie eine gemeinsame Erklärung abgeben. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, wenn das Erwerbsleben abgeschlossen ist. Dies ist – kurz gesagt – der Fall, wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner die Regelaltersgrenze erreicht haben und mindestens einer von Ihnen erstmalig einen Anspruch auf Altersrente hat.
Welche Folgen hat eine Erklärung für das Rentensplitting?
Mit der Entscheidung für das Rentensplitting besteht kein Anspruch mehr auf eine Witwen- oder Witwerrente im Fall des Todes des Partners oder der Partnerin. Dafür hat die überlebende Person mit den geringeren Rentenansprüchen am Ende eine höhere Rente aus eigener Versicherung. Weiterer Vorteil: Die Einkommensanrechnung bei Bezug einer Hinterbliebenenrente wäre kein Thema mehr.
Bitte beachten Sie:
Ein Rentensplitting ist verbindlich. Wir empfehlen Ihnen daher, sich eine ausführliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung geben zu lassen, bevor Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden.