Sie dürfen neben Ihrer Knappschaftsausgleichsleistung bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass Ihr Rentenanspruch entfällt. Die Höhe des monatlichen Verdienstes ist nicht ausschlaggebend. Sollten Sie die Grenze von 6.300 Euro überschreiten, entfällt der Anspruch auf diese Leistung. Die Leistung der Knappschaftsausgleichsleistung als Teilrente ist ausgeschlossen.