Deutsche Rentenversicherung

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes – der Freibetrag entscheidet!

Datum: 04.05.2023

Wenn Sie Ihren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner/Ihre eingetragene Lebenspartnerin verlieren, müssen Sie sich in der neuen Situation erst zurechtfinden. Damit zum seelischen Leid nicht noch finanzielle Sorgen hinzukommen, gibt es die sogenannten Renten wegen Todes. Sie sollen helfen den Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen vorhanden ist, kann die Rente allerdings gekürzt werden.

Wie sieht die Einkommensanrechnung aus?

Anzurechnen sind 40 % des den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommens. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschalisierte Prozentsätze.

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitsteigt, wenn die Renten erhöht werden. Er beträgt für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (zur Zeit 950,93 EUR). Wenn Sie Kinder haben, steigt der Freibetrag für jedes eigene Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes (zur Zeit 201,71 EUR).

Was zählt zum Einkommen?

Am häufigsten zur Anrechnung kommen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und die eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Leistungen dritter Stellen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld gehören dazu. Darüber hinaus gibt es viele weitere Einkommensarten, die von der Deutschen Rentenversicherung als Einkommen berücksichtigt werden müssen.

Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente).

Keine Einkommensanrechnung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird kein Einkommen angerechnet.

Bei Waisenrenten findet überhaupt keine Anrechnung statt.