Ferienjobs sind bei Schülerinnen und Schülern sowie bei Studierenden beliebt. Nicht zuletzt deshalb, weil die Höhe des Verdienstes bei Ferienjobs keine Rolle spielt.
Was ist ein Ferienjob?
Als Ferienjob gilt in der Regel eine befristete Vollzeitbeschäftigung. Eine solche Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Man spricht hier von einer kurzfristigen Beschäftigung. In diesem Ferienjob werden dann keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Wie hoch der Verdienst ausfällt, ist unerheblich. Beim Lohnanspruch ist der Mindestlohn natürlich zu beachten.
Was müssen Schülerinnen und Schüler bei einem Ferienjob beachten?
Wer bereits den Schulabschluss gemacht hat, kann einen versicherungsfreien kurzfristigen Ferienjob nur annehmen, wenn der Nachweis über ein anschließendes Studium vorliegt. Fehlt dieser Nachweis, ist der Ferienjob sozialversicherungspflichtig.
Was müssen Studierende wissen?
- Haben Sie die letzte Prüfung Ihres Studiums abgelegt, gelten Sie nicht mehr als Studentin oder Student – unabhängig vom Datum der Aushändigung Ihres Prüfungszeugnisses. In diesem Fall ist der Ferienjob versicherungspflichtig.
- Wenn Sie sich in einem Urlaubssemester befinden, gilt der Ferienjob als berufsmäßig und eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ebenfalls nicht möglich.
Was bedeutet die Versicherungspflicht im Ferienjob?
Ist Ihr Ferienjob versicherungspflichtig, zahlen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit Ihren Beiträgen zur Rentenversicherung sorgen Sie bereits für das Alter vor, denn jeder eingezahlte Euro kommt später Ihrer Rente zugute.
Weitere Infos zu Ferienjobs gibt es bei der Minijob-Zentrale der KBS: https://www.minijob-zentrale.de/