Sie arbeiten in einem anderen europäischen Land oder haben im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen europäischen Ländern gearbeitet? Versäumen Sie nicht, dies der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Sie profitieren vom Europarecht. Das Europarecht verbindet die nationalen Sozialversicherungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten. Im Europarecht ist geregelt, dass die Rentenzeiten aus allen europäischen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, zusammengezählt werden können. Was bedeutet das?
Eine Rente erhält nur, wer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Eine Voraussetzung ist unter anderem die Mindestversicherungszeit. Hierfür werden alle Versicherungszeiten, die Sie in verschiedenen europäischen Ländern zurückgelegt haben, zusammengerechnet. Haben Sie die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt Ihnen grundsätzlich jeder Mitgliedsstaat eine Rente aus den dort zurückgelegten Zeiten. Das heißt, Sie können zeitgleich aus mehreren Staaten eine Rente erhalten.
Hinweis: Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten wollen, bedeutet das nicht immer, dass Sie dann auch bei dem dortigen Rentenversicherungsträger versichert werden. Arbeiten Sie in Deutschland, sind Sie nach deutschem Recht versichert. Arbeiten Sie dagegen in einem anderen Mitgliedstaat, sind Sie grundsätzlich dort versichert.
Ausnahme: die Entsendung
Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn Sie zeitweise für Ihren Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und weiter von ihm bezahlt werden (Entsendung). Wenn Sie entsandt werden, erhalten Sie auf Antrag Ihres Arbeitgebers eine Bescheinigung (A1-Bescheinigung). Diese dokumentiert, welche Rechtsvorschriften für die Dauer der Beschäftigung im anderen Mitgliedsstaat für Sie gelten.
Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den verschiedenen europäischen Ländern finden Sie hier.
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung erhalten Sie hier.