Was ist der Versorgungsausgleich?
Wenn Ehepaare auseinander gehen, müssen die in der Ehezeit gemeinsam erarbeiteten Rentenanrechte gerecht untereinander aufgeteilt werden. Danach haben dann beide Ehepartner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Dieses „Aufteilen“ ist der Versorgungsausgleich.
Versorgungsausgleich für Lebenspartnerschaften:
Diese Regelungen treffen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden. Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft früher geschlossen, gilt der Versorgungsausgleich nicht.
Ausnahme: Sie haben bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht für den Fall einer Aufhebung Ihrer Partnerschaft einen Versorgungsausgleich beantragt.
Wer trifft die Entscheidung über den Versorgungsausgleich?
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht - eine Fachabteilung des Amtsgerichts. Sie müssen den Versorgungsausgleich nicht gesondert beantragen. Um diese Entscheidung treffen zu können, fordert das Familiengericht von Ihren Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Anrechte an. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Scheidungsurteil auf.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird diese Entscheidung wirksam und ist damit für Sie, Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner und uns verbindlich. Wir und andere Versicherer setzen den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts um und informieren Sie über die konkreten Auswirkungen auf Ihr Rentenkonto.
Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
Haben beide Ehepartner in der Ehe Rentenanrechte erworben, kommt es zu einem Hin- und Herausgleich. Jeder Ehepartner gibt die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte ab und ist insoweit ausgleichspflichtig. Gleichzeitig erhält er die Hälfte der ehezeitlichen Anrechte vom anderen Ehepartner und ist damit ausgleichsberechtigt.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe
Es ist entscheidend, ob Sie oder Ihre frühere Partnerin bzw. Ihr früherer Partner bereits Rente beziehen.
Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht in Rente
Die Erhöhung oder Minderung Ihrer Rentenansprüche ist festgelegt, wird aber erst dann umgesetzt, wenn Sie in Rente gehen.
Bitte beachten Sie
Sie sind noch nicht in Rente, aber der Versorgungsausgleich sieht eine Minderung Ihrer Rente vor: Sie können das Minus durch freiwillige Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist allerdings nur möglich, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem Anschreiben zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches.
Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bereits in Rente
Ihre Rente erhöht oder mindert sich ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.
Wann findet ein Versorgungsausgleich nicht statt?
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehepartner eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen haben, die notariell beurkundet oder im Verfahren vor dem Familiengericht protokolliert wurde. So können sich Ehepartner beispielsweise darauf einigen, dass ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird, wenn beide auch ohne diesen im Alter finanziell abgesichert sind.
Auch bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt.
Wichtig:
Ausgeglichen werden nur die Rentenanrechte, die in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Heirat und endet mit dem Monat, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner vorausgeht.
Beispiel:
Heirat am 10.04.1998
Zustellung des Scheidungsantrags am 15.12.2024
Ergebnis:
Ehezeit für den Versorgungsausgleich: 01.04.1998 bis 30.11.2024
Wie wirken sich zusätzliche Entgeltpunkte auf die Wartezeit aus?
Sind durch den Versorgungsausgleich Entgeltpunkte zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, können Ihnen zusätzliche Wartezeitmonate gutgeschrieben werden. Für Ihren Ehepartner entstehen dadurch keine Nachteile. Diese dürfen allerdings zusammen mit den Wartezeitmonaten, die Sie bereits in der Ehe erworben haben, die Monate der Ehezeit nicht übersteigen.
Bitte beachten Sie
Die errechneten Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich zählen nur für die Wartezeit, die Sie für die jeweilige Rentenart erfüllen müssen. Mit ihnen können Sie nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (beispielsweise bei einer Rente wegen Erwerbsminderung „in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“).
Weitere Auskünfte zum Versorgungsausgleich können Sie der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ entnehmen.