Arbeiten im Ausland bedeutet in der Regel, dass die Versicherungspflicht im Land der Tätigkeit besteht, abhängig von den dortigen gesetzlichen Regelungen. Eine Ausnahme bildet die Entsendung, bei der ein Arbeitnehmer zeitlich befristet im Ausland für den deutschen Arbeitgeber arbeitet und weiterhin in Deutschland versichert bleibt. Innerhalb der EU ist eine Entsendung auf 24 Monate begrenzt. Bei Entsendungen in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland kann es zu Doppelversicherung kommen.
Für grenzüberschreitende Tätigkeiten innerhalb der EU sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, die den Verbleib in der deutschen Sozialversicherung bestätigt. In Ländern mit Sozialversicherungsabkommen sind andere Nachweise nötig, in einigen Staaten keine Bescheinigungen.
Eine Ausnahmevereinbarung kann beantragt werden, wenn die Auslandsbeschäftigung länger als 24 Monate dauert oder andere vertragliche Gründe eine Entsendung ausschließen. Besondere Regelungen gelten für Diplomaten, NATO-Angehörige und Mitarbeiter internationaler Organisationen.
Für Arbeitgeber im Ausland tätig? Pflichtversicherung sichert Rentenansprüche in Deutschland
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch bei zeitlich befristeter Tätigkeit im Ausland eine Pflichtversicherung in Deutschland zu beantragen, um Rentenansprüche zu sichern. Dies gilt insbesondere für EU-Bürger sowie Personen aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen.
Option freiwillige Versicherung
Eine freiwillige Versicherung in Deutschland ist weltweit möglich, um Rentenansprüche zu erhalten oder zu verbessern. Die Beiträge können dabei flexibel gewählt und angepasst werden, unterliegen aber Mindest- und Höchstgrenzen.