Deutsche Rentenversicherung

Erziehungsrente – Unterstützung bei der Kindererziehung

Datum: 24.09.2025

Die Erziehungsrente ist eine Rentenleistung für geschiedene Ehepartner*innen oder frühere Lebenspartner*innen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. Sie wird gezahlt, wenn der Ex-Partner verstorben ist und die überlebende Person ein Kind erzieht. Diese Rente dient als Ersatz für den Unterhalt und soll die Kindererziehung finanziell erleichtern.

Voraussetzungen:

  • Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wurde nach dem 30.06.1977 rechtskräftig beendet oder bei früherer Auflösung galt DDR-Recht.
  • Der geschiedene oder ehemalige Partner ist verstorben.
  • Die antragstellende Person ist nicht wieder verheiratet oder in einer neuen eingetragenen Partnerschaft.
  • Es wird ein Kind unter 18 Jahren erzogen (eigenes, Stief-, Pflegekind, Enkel, Geschwister). Bei Behinderung gilt dies auch altersunabhängig.
  • Die antragstellende Person hat mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt (Wartezeit erfüllt).

Beachten Sie:

Die Rente wird nicht vom Rentenkonto des Verstorbenen, sondern vom eigenen Rentenkonto berechnet.

  • Auch verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit durchgeführtem Rentensplitting können unter denselben Voraussetzungen Erziehungsrente erhalten.

Rentenhöhe:

  • Entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
  • Bei Anspruch auf mehrere Renten wird nur die höchste gezahlt.