Die Erziehungsrente ist eine Rentenleistung für geschiedene Ehepartner*innen oder frühere Lebenspartner*innen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. Sie wird gezahlt, wenn der Ex-Partner verstorben ist und die überlebende Person ein Kind erzieht. Diese Rente dient als Ersatz für den Unterhalt und soll die Kindererziehung finanziell erleichtern.
Voraussetzungen:
- Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wurde nach dem 30.06.1977 rechtskräftig beendet oder bei früherer Auflösung galt DDR-Recht.
- Der geschiedene oder ehemalige Partner ist verstorben.
- Die antragstellende Person ist nicht wieder verheiratet oder in einer neuen eingetragenen Partnerschaft.
- Es wird ein Kind unter 18 Jahren erzogen (eigenes, Stief-, Pflegekind, Enkel, Geschwister). Bei Behinderung gilt dies auch altersunabhängig.
- Die antragstellende Person hat mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt (Wartezeit erfüllt).
Beachten Sie:
Die Rente wird nicht vom Rentenkonto des Verstorbenen, sondern vom eigenen Rentenkonto berechnet.
- Auch verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit durchgeführtem Rentensplitting können unter denselben Voraussetzungen Erziehungsrente erhalten.
Rentenhöhe:
- Entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Bei Anspruch auf mehrere Renten wird nur die höchste gezahlt.