Kleine und große Witwenrente

Datum: 15.01.2026

Anspruch auf eine Witwenrente haben Sie grundsätzlich, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners mit ihm verheiratet waren. Ihre Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden oder aus sonstigen Gründen aufgehoben sein. Ob Sie tatsächlich zusammen oder getrennt lebten, spielt dabei keine Rolle. Verlobte erhalten regelmäßig keine Witwenrente.

Anspruchsvoraussetzungen

Eine Witwenrente erhalten Sie, wenn

  • Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder diese vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat und
  • Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.

Hinweis

Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwenrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.

Stirbt der Ehepartner zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Kleine Witwenrente

Sie erhalten die kleine Witwenrente, wenn Sie

  • das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • kein Kind erziehen.

Höhe der Rente

Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Ist Ihr Ehepartner vor seinem 65. Geburtstag gestorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert.

Dauer der Rente

Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners begrenzt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach einer solchen Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Sie bekommen die kleine Witwenrente unbegrenzt.

Große Witwenrente

Anspruch auf eine große Witwenrente haben Sie, wenn Sie

das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

  • erwerbsgemindert oder nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist (hierzu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister). Das Gleiche gilt, wenn Sie für ein behindertes eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners sorgen, das sich nicht selbst unterhalten kann (unabhängig von dessen Alter).

Höhe der Rente

Ihre große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente, auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Ist Ihr Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr gestorben, wird die große Witwenrente um einen Abschlag gemindert.

Anhebung der Altersgrenzen

Die Anhebung der Altersgrenzen – bekannt als „Rente mit 67“ – wirkt sich auch auf die Witwenrente aus. Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung ist vom Todesjahr des Versicherten abhängig und beginnt für Todesfälle ab dem 1. Januar 2012.

Beginn der Witwenrente

Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner bereits eine eigene Rente, beginnt die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Bekam Ihr verstorbener Ehepartner noch keine eigene Rente, beginnt Ihre Witwenrente bereits mit dem Todestag.

Weitere Auskünfte zur Witwenrente können Sie der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ entnehmen.

Selbstverständlich sind wir auch für Fragen rund um die Uhr über unseren Online-Service für Sie erreichbar. Über die Kachel „Kommunikation mit uns“ gelangen Sie direkt zum Kontaktformular – ohne Registrierung.