Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht im Minijob möglich
Datum: 26.06.2026
Viele Minijobber haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Sie verzichten damit auf wichtige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bislang galt: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien ließ, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung zum 01.07.2026 können Minijobber nun aber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag einmalig rückgängig machen.
Neben dem Arbeitgeberanteil ist dann ein eigener Beitrag in Höhe von derzeit 3,6 Prozent vom Lohn zu zahlen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen und wirkt nur für die Zukunft. Bei mehreren Minijobs kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen, sie ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Viele Minijobber haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Sie verzichten damit auf wichtige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bislang galt: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien ließ, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung zum 01.07.2026 können Minijobber nun aber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag einmalig rückgängig machen.
Neben dem Arbeitgeberanteil ist dann ein eigener Beitrag in Höhe von derzeit 3,6 Prozent vom Lohn zu zahlen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen und wirkt nur für die Zukunft. Bei mehreren Minijobs kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen, sie ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
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