Zum Jahresbeginn 2018 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hin.
Beitragssatz sinkt
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von etwa 3.150 Euro im Monat führt die Beitragssatzsenkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zu einer Entlastung von rund 20 Euro im Jahr.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.350 auf 6.500 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.700 auf 5.800 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag sinkt – Höchstbetrag steigt
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2018 sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 84,15 Euro im Monat auf 83,70 Euro. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt von 1.187,45 Euro auf 1.209,00 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und sieben Monate. Das gilt für Versicherte, die 1953 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersgrenze bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 steigt
Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und sechs Monate. Das gilt für Versicherte, die 1955 geboren wurden und im nächsten Jahr 63 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. 2029 ist dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist. Diese Altersrente kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.
Absicherung bei Erwerbsminderung wird verbessert
Erwerbsminderungsrenten, die erstmals ab 1. Januar 2018 beginnen, werden aufgewertet, indem die sogenannte Zurechnungszeit für die zukünftigen Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 62 auf 65 Jahre verlängert wird. Dadurch werden Renten so berechnet, als hätten die Betroffenen bis zum Alter von 65 Jahren mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Bisher endete diese Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 ist die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit abgeschlossen.
Besteuerungsanteil für Neurentner steigt
Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 74 auf 76 Prozent.
Neue Zuzahlungsstufen bei medizinischer Rehabilitation
Wer stationär in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, muss für die Kosten der Übernachtung und Verpflegung etwas zuzahlen. Die Höhe der Zuzahlung gliedert sich ab 1. Januar 2018 nicht mehr in zwei, sondern in sechs Stufen. Der Zuzahlungsbetrag liegt zwischen fünf und zehn Euro am Tag. Versicherte mit Kindern müssen, je nach Einkommenssituation, dadurch deutlich weniger Zuzahlung leisten als bisher. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuzahlung auch ganz entfallen.
Neuer Freibetrag bei der Grundsicherung
Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2018 in Höhe von bis zu 208 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an Witwen- oder Witwer. Auf Nachfrage des Grundsicherungsträgers bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.
Weitere Auskünfte geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, die Versichertenältesten oder die Experten am kostenlosen Bürgertelefon unter 0800 100048013.