DÜSSELDORF. Viele wissen nicht, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Wenn durch den Tod des Ex-Partners die Unterhaltszahlung entfällt, kann hier eventuell die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erziehungsrente helfen.
Die Erziehungsrente wird allerdings nicht aus der Versicherung des verstorbenen, geschiedenen Ehepartners gezahlt. So muss der überlebende Elternteil selbst mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt haben. Außerdem muss er ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren, verstorbenen Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
Weitere Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente sind:
- Es besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
- Zudem ist der überlebende Partner nicht wieder verheiratet und keine Lebenspartnerschaft eingegangen.
Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung und kann damit zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Um die Rente erhalten zu können, müssen Betroffene einen Antrag stellen.
Weitere Auskünfte gibt es bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10004800.
Anmerkung für die Redaktion:
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit Hauptsitz in Düsseldorf zahlt monatlich rund 1,34 Millionen Renten. Mit ihrem Beratungsnetz ist sie in allen Fragen der Altersvorsorge und Rehabilitation regionaler Ansprechpartner in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf, als Verbindungsstelle zu Belgien, Chile, Israel, Spanien und Uruguay auch bundesweit. Darüber hinaus ist sie Träger von sechs Rehabilitationskliniken.