DÜSSELDORF. Viele wissen nicht, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr geschiedener Ehe- oder Lebenspartner stirbt. Wenn durch den Tod des Exehe- oder Lebenspartners die Unterhaltszahlung entfällt, kann die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erziehungsrente helfen.
Aber auch ohne Scheidung kann nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners Anspruch auf Erziehungsrente bestehen, wenn das sogenannte Rentensplitting durchgeführt wurde.
Das Rentensplitting gibt unter bestimmten Voraussetzungen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen. Im Gegenzug entfällt jedoch der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für ein Splitting gibt es keine Möglichkeit mehr, nach dem Tod der Partnerin oder des Partners statt des Rentensplittings eine Witwen- oder Witwerrente zu bekommen.
Auch als überlebende Partnerin oder überlebender Partner kann man noch zwischen der Hinterbliebenenrente oder dem Rentensplitting wählen - und dadurch unter Umständen einen Anspruch auf Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung erwerben.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland empfiehlt in jedem Fall, sich ausführlich beraten zu lassen, bevor die Entscheidung für ein Rentensplitting getroffen wird.
Die Erziehungsrente wird nicht aus der Versicherung des oder der Verstorbenen gezahlt, sondern aus der Versicherung des überlebenden Elternteils. Aus der eigenen Versicherung müssen also beim überlebenden Elternteil mindestens fünf Jahre an Beitragszeiten vorhanden sein.
Ob die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente gegeben sind, klären Betroffene am besten im Gespräch mit einer Beraterin oder einem Berater der Deutschen Rentenversicherung.