Kinder großzuziehen ist eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe, die sich positiv auf die Höhe der Rente auswirkt, so die Deutsche Rentenversicherung Rheinland. Für Zeiten der Kindererziehung werden Müttern, Vätern und anderen Erziehenden Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben, als hätten sie in dieser Zeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt. Diese sogenannten Kindererziehungszeiten können dafür sorgen, dass die Rente später spürbar höher ausfällt oder überhaupt ein Rentenanspruch entsteht.
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden pro Kind bis zu 30 Monate Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt.
Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden pro Kind bis zu 36 Monate Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt.
Zusätzlich können bis zu zehn Jahre sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden. Diese sind keine Beitragszeiten, können aber der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen dienen und sogar zu einem früheren Rentenbeginn führen.
Die Kindererziehung wird bei gemeinsamer Erziehung dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Wenn das Kind zu gleichen Teilen von Vater und Mutter erzogen worden ist, hat grundsätzlich die Mutter diesen Anspruch. Durch eine einvernehmliche Erklärung können Eltern die Zeit auch dem Vater zuordnen. Diese Erklärung wirkt nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend.
Neben leiblichen Eltern können auch Adoptiv‑, Stief‑ oder Pflegeeltern sowie Großeltern und weitere Verwandte die Zeiten erhalten, wenn das Kind dauerhaft bei ihnen lebt.
Kein Anspruch besteht, wenn man während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze bezieht oder ausschließlich in einem anderen Versorgungssystem abgesichert ist, zum Beispiel als Beamtin oder Beamter.
Damit die Zeiten angerechnet werden können, muss die Erziehung überwiegend in Deutschland stattgefunden haben.
Da die Erziehung von Kindern in jeder Familie individuell ist, wird sie nicht automatisch in Ihrem Versicherungskonto erfasst. Sie müssen selbst aktiv werden. Die entsprechenden Formulare können Sie online ausfüllen unter www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de. Für die Feststellung der Kindererziehung nutzen Sie das Formular V0800. Soll die Kindererziehung dem Vater zugeordnet werden, ist zusätzlich die gemeinsame Erklärung V0820 erforderlich. Im Regelfall genügt es, den Antrag nach dem zehnten Geburtstag Ihres Kindes zu stellen. Nur wer einen Riestervertrag bespart, sollte den Antrag bereits nach dem vierten Geburtstag des Kindes stellen.
Ein Jahr Kindererziehung steigert Ihre Monatsrente um 40,79 Euro. Bei 36 Monaten Erziehungszeit (für Geburten ab 1992) sind es somit 122,37 € pro Monat. Für 30 Monate (Geburten vor 1992) ergeben sich 101,98 Euro monatlich.
Die Bundesregierung plant, die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf 36 Monate anzuheben (Mütterrente III), um sie mit späteren Geburtsjahrgängen gleichzustellen. Derzeit ist eine Einführung zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Wegen des sehr hohen technischen Aufwands zur Umsetzung könnte die Auszahlung nach gegenwärtigem Stand aber erst 2028 beginnen. Gegebenenfalls wird die Mütterrente III dann rückwirkend ausgezahlt. Erziehende, die Angehörige dieser Zielgruppe sind, können nach aktuellem Stand einen monatlichen Mehrbetrag von etwa 20 Euro pro Kind erwarten.