Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Jahreswechsel
Hinweis der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auf die wichtigsten Änderungen
Datum: 22.12.2025
Beitragssätze bleiben unverändert
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch weiterhin stabil. Seit nunmehr neun Jahren beträgt er unverändert 18,6 Prozent.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Ab 2026 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angehoben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten steigen die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen ab Januar entsprechend an: auf rund 20.700 Euro bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und auf rund 41.500 Euro bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Bessere Absicherung bei Erwerbsminderung durch verlängerte Zurechnungszeit
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bislang erworbenen Versicherungszeiten. Ergänzend wirkt die sogenannte Zurechnungszeit: Sie stellt erwerbsgeminderte Menschen so, als hätten sie bis zum regulären Renteneintrittsalter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhöht sich die Rentenhöhe. Seit 2019 wird die Zurechnungszeit schrittweise an das reguläre Rentenalter angepasst, das bis 2031 auf 67 Jahre ansteigt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monaten, also einen Monat später als im Jahr 2025, wodurch die Rente entsprechend höher ausfällt.
Regulärer Renteneintritt: Altersgrenzen werden weiter angehoben
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird weiterhin schrittweise angehoben und erreicht ab dem Jahrgang 1964 einheitlich das Alter von 67 Jahren. Versicherte des Jahrgangs 1961 erreichen ihre Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für später Geborene steigt das Renteneintrittsalter jeweils um zwei Monate pro Jahrgang. Der individuelle Rentenbeginn lässt sich ganz einfach selbst berechnen mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte
Auch bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65. Für 1962 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und acht Monaten. Für jeden späteren Geburtsjahrgang erhöht sich die Altersgrenze um zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt einheitlich das Alter von 65 Jahren. Diese Rente kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.
Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht hat, kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab dem 63. Geburtstag beziehen, muss dabei jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Da sich das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre erhöht, steigen auch die möglichen Abschläge. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die im Jahr 2026 ihren 63. Geburtstag erreichen, liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn ergibt sich damit ein Abschlag von insgesamt 13,8 Prozent.
Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich im Jahr 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Ursache ist die Kopplung der Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn, der von 12,82 Euro auf 13,90 Euro steigt.
Übergangsbereich im Midijob verschiebt sich
Die dynamische Anpassung der Minijob-Grenze wirkt sich auch auf den Übergangsbereich bei Midijobs aus. Im Jahr 2026 steigt die Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 556,01 Euro auf 603,01 Euro monatlich. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro. Als Midijobber gilt dann, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Innerhalb dieses Bereichs zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen bis zur vollen Beitragshöhe anwachsen. Die Rentenansprüche werden dabei auf Basis des tatsächlichen Bruttoverdienstes berechnet und nicht gemindert.
Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße steigen
Seit 2025 gelten Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße einheitlich für Ost- und Westdeutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, steigt 2026 von 8.050 Euro auf 8.450 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Ermittlung der Entgeltpunkte dient, beträgt im Jahr 2026 vorläufig 51.944 Euro. 2025 lag es bei 50.493 Euro. Auch die Bezugsgröße steigt: Sie erhöht sich 2026 von 44.940 Euro auf 47.460 Euro jährlich, was einem monatlichen Wert von 3.955 Euro entspricht. Sie dient unter anderem als Berechnungsgrundlage für die Beiträge versicherungspflichtiger Selbstständiger.
Höhere Mindest- und Höchstbeiträge bei freiwilliger Versicherung
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Januar 2026 angehoben. Der monatliche Mindestbeitrag steigt von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 können noch bis spätestens 31. März 2026 gezahlt werden. Möglich ist dies mit Beträgen zwischen 112,16 Euro und 1.497,30 Euro. Freiwillig versichern können sich alle Personen ab einem Alter von 16 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, ebenso deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Auch Bezieherinnen und Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen und so ihre Rente erhöhen. Ausgenommen sind Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt weiter
Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente für Neurentnerinnen und Neurentner: Wer 2026 erstmals eine Rente bezieht, muss 84 Prozent der Rente versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2058 sind Renten zu 100% steuerpflichtig. Bereits laufende Renten bleiben von dieser Entwicklung unberührt.