Zum Internationalen Tag der Familie
Mehr Rente für Familienmenschen – Wer sich kümmert, wird belohnt
Datum: 13.05.2026
Der Internationale Tag der Familie wird weltweit am 15. Mai begangen, um die zentrale Bedeutung der Familie für die Gesellschaft hervorzuheben. Er wurde 1993 von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland möchte anlässlich dieses Tages darauf hinweisen, dass es sich positiv auf die Altersvorsorge auswirken kann, wenn Menschen sich um ihre Familie kümmern. Insbesondere die Kindererziehung und die Pflege Angehöriger sind hier von Bedeutung.
Kindererziehung kostet Zeit – auch Arbeitszeit. Deshalb sorgt die Deutsche Rentenversicherung für einen Ausgleich und rechnet bestimmte Zeiten während der Kindererziehung so an, als wären eigene Rentenbeiträge gezahlt worden.
Anerkannt werden sogenannte „Kindererziehungszeiten“ und „Kinderberücksichtigungszeiten“.
Kindererziehungszeiten
Für diese Zeiträume zahlt der Bund wegen der Erziehung eines Kindes Rentenbeiträge. Wenn das Kind vor 1992 geboren worden ist, werden bis zu 2 Jahre und 6 Monate ab Geburt angerechnet. Wenn das Kind ab 1992 geboren worden ist, werden bis zu 3 Jahre ab Geburt angerechnet.
Kinderberücksichtigungszeiten
Für diese Zeit werden grundsätzlich keine Beiträge gezahlt, hier wird nur der Zeitraum angerechnet. Unabhängig vom Geburtsjahr werden die ersten 10 Lebensjahre des Kindes angerechnet. Dies kann beispielsweise wichtig sein, um vorzeitig in Rente gehen zu können.
Diese Kinderzeiten werden nicht automatisch in das Rentenkonto eingetragen, da die Rentenversicherung die genauen Umstände der Kindererziehung nicht kennt, diese aber für eine Anrechnung maßgeblich sind. Deshalb ist hier ein Antrag erforderlich.
Wie sich die Kindererziehung auf die monatliche Rente auswirken kann
Durch ein Kind, das vor 1992 geboren worden ist, kann sich die Rente um bis zu rund 102 Euro erhöhen. Wenn das Kind ab 1992 geboren worden ist, erhöht sie sich um bis zu etwa 122 Euro.
Wer Angehörige privat pflegt, also „nicht erwerbsmäßig“, kann ebenfalls Rentenansprüche erwerben.
Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die zu pflegende Person benötigt mindestens Pflegegrad 2 und der Pflegeaufwand beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Neben der Pflege ist eine Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche möglich. Außerdem muss die Pflege notwendig sein. Dies prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegen.
Ein Jahr Pflege kann je nach Pflegegrad den monatlichen Rentenanspruch um bis zu knapp 37 Euro erhöhen.
Mütterrente III
Zum 1. Januar 2027 treten Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, die sogenannte Mütterrente III, in Kraft. Ausgezahlt werden wird die Mütterrente III allerdings erst ab dem Jahr 2028.
Mit der Mütterrente III werden Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen. Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt, also rund 20 Euro Monatsrente. Pro Kind könnten dann insgesamt bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt und in der Folge bis zu drei Rentenpunkte in die Rentenberechnung einfließen. Damit werden Erziehende von vor und ab 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.