Deutsche Rentenversicherung

Vertreterversammlung, Bericht des Vorstandes

Dietmar Meder, Vorsitzender des Vorstandes

Datum: 06.06.2014

ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!

Finanzlage der Deutschen Rentenversicherung

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

die Festlegung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2014 war von politischen Debatten geprägt. Das ist durchaus ungewöhnlich. Denn wie der Beitragssatz festzulegen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Nach dem Ergebnis der Finanzschätzung aus dem Herbst 2013 hätte der Beitragssatz zum Jahreswechsel von 18,9 Prozent auf 18,3 Prozent reduziert werden müssen. Soweit die Gesetzeslage.

Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition, kurz „GROKO“, sieht jedoch umfangreiche Leistungsausweitungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, auf die ich im Verlauf meiner Ausführungen noch näher eingehen werde. Im Vorgriff auf die hieraus resultierenden Mehrausgaben wurde der Beitragssatz für das Jahr 2014 auf 18,9 Prozent festgelegt. Laut „Beitragssatzgesetz 2014“ ist es das Ziel, vor dem Hintergrund der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Kontinuität, Stabilität und Planungssicherheit für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Unter die angesprochenen „politischen Rahmenbedingungen“ dürften auch die im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung geplanten Leistungsausweitungen in der gesetzlichen Rentenversicherung fallen.

Finanzexperten der Deutschen Rentenversicherung Bund, des BMAS und des Bundesversicherungsamtes hatten im Oktober und November des Jahres 2013 für das Jahr 2014 einen Beitragssatz von 18,3 Prozent errechnet. Der Schätzung des Jahresergebnisses für 2013 lagen die Einnahmen und Ausgaben in den ersten drei Quartalen 2013 zugrunde. In Folge eines erwarteten Überschusses der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung über die Ausgaben wäre die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Jahres 2013 gegenüber dem Vorjahr um 1,56 Milliarden EUR auf 31 Milliarden EUR oder 1,75 Monatsausgaben gestiegen. Letztlich lag die Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung am Jahresende 2013 sogar bei rund 1,8 Monatsausgaben oder 32 Milliarden EUR und hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um rund 2,5 Milliarden EUR erhöht.

Durch den auf 18,9 Prozent fixierten Beitragssatz für das Jahr 2014 würde sich die Nachhaltigkeitsrücklage - ohne die geplanten Maßnahmen des Rentenpaketes - bis Ende 2014 voraussichtlich auf 2,1 Monatsausgaben erhöhen. Da die Nachhaltigkeitsrücklage sodann auf 1,5 Monatsausgaben begrenzt werden müsste, würde sich für 2015 gar eine Beitragssatzabsenkung von 18,9 auf 17,7 Prozent ergeben. Hier bewegte sich der Beitrag zuletzt vor über 20 Jahren.

Doch dies, meine sehr geehrten Damen und Herren, sind leider nur Gedankenspiele. Denn das Rentenpaket der Bundesregierung wird zum 1. Juli 2014 in Kraft treten und seine Finanzierung primär aus den Beitragsmitteln der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

Bevor ich auf das Rentenpaket der Bundesregierung eingehe, möchte ich Ihnen noch kurz die Ergebnisse der Modellrechnungen zur Entwicklung des Beitragssatzes und der Nachhaltigkeitsrücklage vorstellen. Während der Schätzerkreis die aufgrund des Rentenpakets zu erwartenden Zusatz-Kosten größtenteils gut ermitteln konnte, ist der Ausgabenumfang bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte ziemlich unsicher, da er stark von der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängt.

Für die Inanspruchnahme wird es nach Einschätzung des Schätzkreises auch darauf ankommen, ob die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen eine Konstruktion von Vorruhestandsregelungen durch Kombination mit Arbeitslosengeld ermöglichen werden. Einer solchen Konstellation hat die Bundesregierung versucht, einen Riegel vorzuschieben. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden in der Regel nicht in die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren einbezogen. 

Nach der vorausberechneten Entwicklung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2019 der aktuell bestehende Beitragssatz von 18,9 Prozent beibehalten werden können. Primär verursacht durch die vielfältigen Maßnahmen des Rentenpaketes, wird voraussichtlich im Jahr 2020 der Beitragssatz auf 19,4 Prozent angehoben werden müssen, um eine Unterschreitung der Mindest-Nachhaltigkeitsrücklage von 0,2 Monatsausgaben zu verhindern. Eine Punktlandung ist nach aktuellen Berechnungen bei der Entwicklung des Beitragssatzes bis zum Jahr 2030 zu erwarten. 21,9 Prozent soll der Beitragssatz dann betragen. Damit läge er gerade noch unter der gesetzlich fixierten Obergrenze von 22 Prozent. Das Netto-Rentenniveau vor Steuern wird nach aktuellen Berechnungen im Jahr 2020 bei 47 Prozent und im Jahr 2030 bei 43,8 Prozent und damit ebenfalls im Bereich des § 154 Abs. 3 SGB VI liegen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird bis 2018 voraussichtlich auf rund 15,6 Milliarden EUR oder 0,73 Monatsausgaben abschmelzen.

RV-Leistungsverbesserungsgesetz 

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

rechtzeitig zu unserer Vertreterversammlung konnten sich Union und SPD im Streit um das Rentenpaket einigen. Im Ergebnis kann jede der beteiligten Parteien erhobenen Hauptes die Verhandlungen verlassen, in der Gewissheit, ihre Wahlversprechen erfolgreich eingebracht zu haben. Die Koalitionspartner werteten die Einigung beim Thema Rente zudem als Zeichen für die Funktionsfähigkeit des schwarz-roten Bündnisses.

Und auch Finanzminister Schäuble dürfte zufrieden sein, denn über die Finanzierung des umfangreichen Rentenpaketes wurde in der GROKO nicht allzu heftig gestritten, soll heißen, das Gros der Milliardenaufwendungen wird zunächst aus der Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung bestritten. Der diesbezügliche, moderate Gegenwind der SPD wurde der abschlagsfreien Rente ab 63 geopfert, Einsprüche der Rentenversicherung oder anderer wurden höflich angehört, um sie anschließend zu ignorieren. 

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

Sie sollten meine ironischen Anklänge nicht falsch interpretieren: Das Rentenpaket bringt Verbesserungen für Millionen Menschen, die in ihrem Leben viel geleistet haben. Sie sind in der Regel früh ins Arbeitsleben eingestiegen, haben jahrzehntelang gearbeitet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, Kinder geboren und großgezogen. Gleichzeitig hilft es in der Regel denen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können oder professionelle Hilfe brauchen, um nach Krankheit
oder Unfall wieder zurück in den Job zu finden. Doch der Slogan „Gerechtigkeit“, der über den milliardenschweren Reformen prankt, ist doch zumindest diskussionswürdig.

Eine kurze Betrachtung der Maßnahmen im Einzelnen:

Mütterrente

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs­gesetz) beinhaltet eine bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Bislang erhalten berechtigte Versicherte lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit. Ab dem 1. Juli 2014 werden dies zwei Jahre sein. Für Bestandsrentner sieht das Gesetz eine Pauschalregelung vor. Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Das entspricht einer Rentenerhöhung von 28,61 EUR brutto im Westen und 26,39 EUR im Osten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sind rund 450.000 Renten betroffen. Diese Renten werden automatisch ab dem 1. Juli um die Mütterrente erhöht. Dies wird im Herbst 2014 geschehen. Denn obwohl die Vorarbeiten zur Umsetzung der Mütterrente bereits deutlich vor Beschluss des Gesetzes begonnen haben, ist der Arbeitsaufwand für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enorm.

Abschlagsfreie Rente mit 63

Kontroverse Diskussionen innerhalb der Regierung und breiter Widerstand begleiteten die Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren. Bei der Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren sollen Zeiten des Arbeitslosengeld I – Bezuges ohne zeitliche Beschränkung angerechnet werden. Um einen Missbrauch dieser Regelung von vornherein auszuschließen, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Beginn der abschlagsfreien Rente mit 63 nicht mitgezählt.

Keine Regel ohne Ausnahme: Sollte die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht werden, läge typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor. Arbeitnehmer, die von den genannten Ereignissen betroffen sind und hierdurch arbeitslos werden, sind von der individuellen Stichtagsregel - auch „rollierender Stichtag“ genannt - ausgenommen. Auch freiwillig Versicherte, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung gewechselt sind, können nunmehr von der Rente mit 63 profitieren. Hier werden die letzten beiden Jahre vor dem Eintritt in die Rente nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Primär angesprochen wird von dieser Regelung der Personenkreis der selbständigen Handwerker sein, die bekanntlich nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können. Da diese Personen oft jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, werden sie auch bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 berücksichtigt. 

Meine sehr geehrten Damen und Herren, 

die abschlagsfreie Rente mit 63 stand und steht im Fokus der politischen Diskussion. Das ist nicht verwunderlich, steht sie doch im Widerspruch zu dem mit der Einführung der Rente mit 67 verfolgten Ziel, die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die gesetzliche Rentenversicherung durch die Ausweitung der Erwerbsphase zu kompensieren. Außerdem wird das für die gesetzliche Rentenversicherung prägende Äquivalenzprinzip durchbrochen.

Ein weiterer Kritikpunkt: Nach Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung kommen Renten für besonders langjährig Versicherte primär den Versicherten zugute, die ohnehin über relativ hohe Renten verfügen. Überwiegend werden Männer profitieren, oftmals Facharbeiter, die in ihren Betrieben eigentlich noch gebraucht werden.

Darüber hinaus verstößt der Anreiz, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen, gegen die im Euro-Plus-Pakt der EU-Kommission verankerte Anpassung des Rentensystems an die nationale demografische Situation. Diese Regelung, die eine langfristige Tragfähigkeit der Rentensysteme gewährleisten soll, war im übrigen maßgeblich von der Bundeskanzlerin lanciert worden.

Auch für die Rentner, die zunächst von dieser Neuregelung profitieren, ist die abschlagsfreie Rente mit 63 ein zweischneidiges Schwert. Künftige Rentenanpassungen werden voraussichtlich geringer ausfallen, da der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zusatzkosten nicht sinken und ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern zu einer geringeren Rentenanpassung führen wird. Insgesamt können nach Schätzungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rund 200.000 Menschen die neue abschlagsfreie Altersrente im Jahr 2014 in Anspruch nehmen. 

Erwerbsminderungsrenten

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz enthält auch Verbesserungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten. Diese Leistungsverbesserungen, ich denke, da besteht Konsens, liegen uns allen am Herzen. Die Zahlbeträge der Erwerbsminderungsrenten sind in den letzten Jahren gesunken, und das Armutsrisiko der EM-Rentner ist besonders hoch. Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sollen nunmehr durch zwei gesetzliche Regelungen besser gestellt werden:

Einerseits wird die Zurechnungszeit um zwei Jahre vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert. Das bedeutet, dass Erwerbsgeminderte bei der Rentenberechnung so gestellt werden, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitere zwei Jahre gearbeitet. Von der Verlängerung profitieren alle Versicherten, die vor Erreichen ihres 62. Lebensjahres Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen müssen.

Neben der Dauer der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente ferner entscheidend, wie die Zurechnungszeit bewertet wird. Bislang wird sie auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Künftig, so sieht es das RV-Leistungsverbes­se­rungsgesetz vor, werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung aus der Berechnung herausfallen, wenn sie die Ansprüche mindern. Einkommenseinbußen, z. B. durch den Wegfall von Überstunden, Wechsel in eine Teilzeittätigkeit oder Krankheitszeiten, sollen sich also künftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente auswirken. Diese „Günstigerprüfung“ soll durch die gesetzliche Rentenversicherung von Amts wegen vorgenommen werden. 

Die genannten Neuregelungen gelten für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn ab dem 1. Juli 2014 und bedeuten für die Berechtigten eine durchschnittliche Rentensteigerung von immerhin 45 EUR monatlich brutto.

Rehabudget

Bestandteil des Rentenpaketes ist auch die veränderte Anpassung des so genannten Rehabudgets. Bei der Berechnung des Rehabilitationsbudgets wird künftig die demografische Entwicklung anhand eines Demografiefaktors berücksichtigt. Beginnend noch in diesem Jahr wird das jährliche Rehabudget zunächst um rund 115 Millionen EUR erhöht. Durch die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung steigt die jährliche Erhöhung bis zum Jahr 2017 auf knapp 250 Millionen EUR an. Durch diese Anhebung soll der in den nächsten Jahren ansteigenden Nachfrage nach Leistungen zur Teilhabe Rechnung getragen werden.

Auch dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, den die Selbstverwaltungen der Rentenversicherungsträger schon seit Jahren gefordert haben und deshalb ausdrücklich begrüßen.

Flexible Übergänge in den Ruhestand

Zu einem ziemlich späten Zeitpunkt fand auch noch das Thema der flexiblen Übergänge vom Beruf in die Rente Eingang in die Beratungen des Rentenpaketes. Aufgegriffen wurden dabei Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können. Zwar hat bislang das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Arbeitnehmer können auch heute schon im Rentenalter berufstätig sein. Jedoch führen in Deutschland tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die ein Ausscheiden mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das soll sich künftig ändern. Soweit bereits vereinbart ist, dass ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann dieser Zeitpunkt künftig - gegebenenfalls auch mehrmals - über diese Grenze hinausgeschoben werden. Die Vereinbarung über das Hinausschieben muss allerdings bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.

Diskutiert wurde ferner darüber, wie Übergänge aus dem Berufsleben in die Rente besser als bisher gestaltet werden können. Eine Arbeitsgruppe soll Vorschläge entwickeln, wie Arbeit und Rente besser als bisher kombiniert werden können. Dabei soll das flexiblere Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und auch darüber hinaus Bestandteil der Arbeitsgruppentätigkeit sein.

Trotz aller Leistungsverbesserungen für unsere Versicherten gibt es aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung und aus Sicht der Sozialpartner einen wesentlichen Kritikpunkt am Leistungsverbesserungsgesetz. Er betrifft die Finanzierung insbesondere der Mütter-Rente. Die Anerkennung von zusätzlichen Zeiten für Kindererziehung muss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuern und nicht aus Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber bezahlt werden. Die Finanzierung dieser Leistung aus Beitragsmitteln wird die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung in den nächsten Jahren erheblich schmälern, dauerhaft sogar aufbrauchen, mit der Folge, dass der Beitragssatz erhöht werden muss. Eine solch einseitige Belastung der Beitragszahler ist nicht sach- und vor allem auch nicht generationengerecht.

Auch ist die Finanzierung der Mütter-Rente aus Beitragsmitteln verfassungsrechtlich problematisch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben dienen. Bei der Anerkennung von Zeiten der Erziehung handelt es sich um eben eine solche allgemeine Staatsaufgabe, und zwar um den Familienlastenausgleich. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Kindererziehungszeit 1986 selbst anerkannt und auch bei der Erhöhung der anrechenbaren Kindererziehungszeit auf drei Jahre mit der Rentenreform 1992 sowie in den Folgejahren nicht in Zweifel gezogen.

Schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte sich der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer Pressemitteilung, die am 13. Februar 2014 veröffentlicht wurde, deutlich dafür ausgesprochen, dass die geplante Mütter-Rente vollständig und nicht nur zu einem geringen Teil aus Steuermitteln finanziert wird. Dass Rentenversicherungsträger Entgeltpunkte für Kindererziehung nur gewähren können, wenn der Bund die Kosten durch entsprechende Steuermittel trägt, sei bislang auch Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Hieran habe der Gesetzgeber fast 30 Jahre nicht gezweifelt, so der Tenor.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

abschließend möchte ich Ihnen noch einmal die Gesamtkosten des Rentenpaketes bis zum Jahr 2030 nennen: Die Mütter-Rente wird die Deutsche Rentenversicherung rund 6,7 Mrd. EUR pro Jahr kosten, die abschlagsfreie Rente ab 63 rund 2 Mrd. EUR, die Erwerbsminderungsrente 200 Mio. EUR, anwachsend bis zu 3,1 Mrd. EUR im Jahr 2030 und das Rehabudget schlägt im Schnitt mit rund 200 Mio. EUR pro Jahr zu Buche. Insgesamt ist bis zum Jahr 2030 mit Kosten von rund 160 Mrd. EUR für die Umsetzung des Rentenpaketes zu kalkulieren.

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG)

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, kurz ZRBG, wurde bereits im Jahr 2002 beschlossen und begleitet auch uns Selbstverwalter seitdem in unregelmäßigen Abständen. Nun gibt es einen neuen, voraussichtlich letzten Gesetzesentwurf zur Änderung des ZRBG, der vorsieht, dass für Rentenanträge nach dem ZRBG die allgemein im Sozialrecht geltende vierjährige Rückwirkungsfrist nicht mehr angewendet wird. Dies soll allen Betroffenen ermöglichen, ihre Rente rückwirkend vom 1. Juli 1997 an zu beziehen. Ursprünglich war dies nur bei rechtzeitig bis Juni 2003 gestellten Anträgen möglich. Diese Frist soll nun entfallen.

Hierbei ist zu beachten, dass sich bei rückwirkender Leistungsgewährung von 1997 an regelmäßig ein geringerer Zahlbetrag als zum bisherigen Rentenbeginn ergeben würde, weil der Zugangsfaktor wegen des früheren Rentenbeginns sinkt. Es ist nun vorgesehen, dass die Berechtigten wählen können, ob es bei dem bisherigen Rentenbeginn und Rentenbetrag, also mit erhöhtem Zugangsfaktor ohne weitere Nachzahlung, bleiben soll oder ob sie die Neufeststellung ihrer Rente zum 1. Juli 1997 mit der Folge einer Rentennachzahlung und einem verminderten monatlichen Rentenbetrag wünschen. Die Informationspflicht hierüber liegt bei den Rentenversicherungsträgern.

Bundesweit ergeben sich rund 40.000 zu überprüfende Renten-Fälle, davon ein erheblicher Teil bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland als Verbindungsstelle zum Land Israel.

Rehabilitationskliniken 

Meine Damen und Herren,

die gute Auslastung der eigenen Rehakliniken der vergangenen Jahre konnte auch 2013 mit 99,3 Prozent weiter fortgesetzt werden. Die Klinikkette erreicht somit erneut eine Vollauslastung und befindet sich plangemäß weiter im Marktpreiskorridor. Fünf der sechs eigenen Kliniken erwirtschaften weiterhin ein marktpreisgerechtes und im Vergleich zu privaten Kliniken auch wettbewerbsfähiges Betriebsergebnis. Die betriebswirtschaftliche Entwicklung der eigenen Rehakliniken - mit Ausnahme der Nordseeklinik – verläuft also weiter positiv.

Die Betriebsergebnisse der Nordseeklinik Borkum und auch der Eifelklinik im Jahr 2013 sind zusätzlich durch besondere Instandhaltungsmaßnahmen belastet und bleiben daher entsprechend der Benchmarksystematik der Rentenversicherung beim trägerübergreifenden Marktpreisvergleich als so genannte „Baukliniken“ vorübergehend unberücksichtigt. Der Eifelklinik ist es gelungen, sich nach Abzug der Kosten für die besonderen Instandhaltungsmaßnahmen deutlich im Marktpreiskorridor zu positionieren.

Auch die Nordseeklinik Borkum konnte zwar u. a. durch die hohe Auslastung ihre Kosten je Pflegetag ohne Berücksichtigung der besonderen Instandhaltungsmaßnahmen weiter reduzieren, erreicht allerdings immer noch nicht den Marktpreiskorridor. Deshalb muss hier reagiert und eine zukunftsfähige Perspektive entwickelt werden. Details hierzu wird Ihnen im Anschluss Herr Krumnack berichten.

Modernisierung der Sozialversicherungswahlen

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

im Rahmen einer Festveranstaltung zum Tag der Selbstverwaltung 2014, die die Gewerkschaft ver.di am 8. Mai 2014 in Berlin durchgeführt hat, hat der neue Staatssekretär im BMAS, Jörg Asmussen, angekündigt, dass sein Ministerium noch im Jahre 2014 einen Gesetzesentwurf zur „Modernisierung der Sozialwahlen“ auf den Weg bringen werde. Wesentliche Inhalte sollen eine bessere Informa­tion der Bürger über die Selbstverwaltung sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität des Ehrenamtes sein. Exemplarisch nannte Herr Asmussen eine Optimierung der Fortbildung der Selbstverwalter. Ferner solle der Gesetzesentwurf Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Selbstverwaltung enthalten, ggfls. sogar eine Quotierung. Sichergestellt werden soll ferner die Erhöhung des Anteils jüngerer Selbstverwalter. Um Zweifeln an der demokratischen Legitimation der Sozialversicherungswahlen entgegen zu treten, beabsichtigt das BMAS ferner die Erhöhung der Zahl der Urwahlen. Schließlich sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Wahlen geprüft werden, um dieses Instrument ggf. bei der Sozialwahl 2017 bereits einsetzen zu können. 

Ich denke, bei uns in der Selbstverwaltung besteht Konsens darüber, dass sich die Friedenswahlen in der Rentenversicherung über viele Jahrzehnte als bewährtes Mittel zur Gewährleistung einer stabilen und sozialpolitisch gerüsteten Selbstverwaltung bewährt haben. Und dabei sollte es auch bleiben.

Damit möchte ich meine Ausführungen für heute beenden. 

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.