Rentenlücke schließen und Rente erhöhen
Für eine Schulausbildung können Sie Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen
Datum: 06.11.2025
Wer nach dem 16. Lebensjahr die Schule besucht oder studiert hat, kann für einen Teil dieser Zeiten freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Damit können Lücken im Rentenkonto geschlossen, Mindestversicherungszeiten erfüllt und die Rente erhöht werden.
Lücken durch Schulausbildung
Bereits früh können erste Lücken im Rentenkonto entstehen. Denn bei einer schulischen Ausbildung werden - anders als bei betrieblichen Ausbildungen - keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Im Rentenkonto werden lediglich ab dem 17. Lebensjahr bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt.
Bis zum 45. Lebensjahr - Beiträge nachzahlen
Bis zum 45. Lebensjahr können Versicherte für diese Lücken freiwillige Beiträge nachzahlen. Möglich ist das für
- Zeiten einer schulischen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr,
- eine länger als acht Jahre dauernde Fach- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr oder
- Zeiten, in denen man nach Abschluss eines Studiums noch immatrikuliert war.
Wichtig ist, dass für diese Monate im Rentenkonto noch keine Beitragszeiten, z. B. durch einen versicherungspflichtigen Minijob, oder Anrechnungszeiten berücksichtigt sind.
Zahlen können Sie jeden Betrag zwischen dem aktuellen Mindestbeitrag von 103,42 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 497,30 Euro im Monat.
Unsere Tipps
Prüfen Sie Ihr Konto und lassen Sie sich beraten
Wenn Sie sich für eine Nachzahlung interessieren, sollten Sie auf jeden Fall Ihre im Versicherungskonto gespeicherten Daten prüfen und sich bei einer unserer Beratungsstellen in Speyer, Kaiserslautern, Mainz, Bad Kreuznach, Trier, Koblenz oder Andernach beraten lassen. Hier finden Sie unsere Beratungsangebote.
Stellen Sie den Antrag online
Beantragen können Sie die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten mit dem Formular V0080 über unsere Online-Services oder Mein Kundenportal.
Klären sie steuerliche Fragen
Übrigens können Sie die freiwilligen Beiträge für Ausbildungszeiten auch als Aufwendungen für die Altersvorsorge bei der Steuer geltend machen. Konkrete Auskünfte hierzu erteilen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Finanzämter.
