Für viele Arbeitnehmer ist es heute ganz selbstverständlich, in verschiedenen europäischen Staaten zu leben und zu arbeiten. Das Europarecht stellt sicher, dass ihnen dadurch keine Nachteile bei ihrer sozialen Absicherung entstehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer anlässlich des morgigen Europatages hin.
Mindestversicherungszeit
So unterschiedlich die sozialen Sicherungssysteme sind, eines haben sie gemeinsam: Eine Rente kann nur gezahlt werden, wenn bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllt werden. Um dies zu erreichen, können Zeiten für die Rente aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammengerechnet werden. So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente. Jeder Mitgliedstaat zahlt aus seinen Zeiten eine Rente. Daher ist es möglich, dass Renten zeitgleich aus mehreren Staaten gezahlt werden.
Sozialversicherungsabkommen
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Auch mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ist Verbindungsstelle zur Rentenversicherung in Frankreich und Luxemburg. Außerdem betreut sie seit 2017 das Sozialversicherungsabkommen mit Albanien. Gut 14 Prozent aller Renten entfallen auf den Internationalen Bereich.