Für selbständige Handwerker gibt es seit April neue Meldepflichten in der Rentenversicherung. Wer nachträglich einen Meisterbrief oder einen anderen Befähigungsnachweis für das Führen seines Betriebes erwirbt, muss das innerhalb von drei Monaten an die gesetzliche Rentenversicherung melden. Das gleiche gilt, wenn ein handwerklicher Nebenbetrieb als Hauptbetrieb weitergeführt wird. Dies betrifft vor allem Inhaber von Handwerksbetrieben, die bisher einen Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation beschäftigten, da sie selbst diese Qualifikation nicht hatten.
Handwerker sind versicherungspflichtig
Selbständige Handwerker sind nämlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe ausüben und einen Meistertitel haben. Erst wenn für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden, entfällt die Versicherungspflicht.
Rechtzeitig melden!
In der Regel melden die Handwerkskammern der Rentenversicherung die Eintragung in die Handwerksrolle. Einen nachträglich erworbenen Meistertitel oder das Weiterführen eines Nebenbetriebs als Hauptbetrieb muss den Handwerkskammern aber nicht mitgeteilt werden. Daher erhält auch die Rentenversicherung dazu keine Informationen. Trotzdem wird der Handwerker versicherungspflichtig und muss Beiträge zahlen. Sich rechtzeitig zu melden, ist also wichtig, um hohe Beitragsnachforderungen und Geldbußen zu vermeiden.
Welche anderen Befähigungsnachweise gibt es?
Andere Befähigungsnachweise, deren nachträglicher Erwerb der Handwerker der Rentenversicherung melden muss, sind zum Beispiel die Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung sowie der Ingenieur-, Techniker- oder Industriemeisterabschluss.