Zum Jahresbeginn 2019 ändern sich wieder wichtige Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ein Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2019 auf monatlich 6 700 oder jährlich 80 400 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, kann 2019 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 246,20 Euro im Monat wählen. Für 2018 können freiwillige Beiträge noch bis 1. April 2019 gezahlt werden. Dann gelten auch die Werte aus 2018 (mindestens 83,70 Euro, höchstens 1 209,00 Euro monatlich).
Altersgrenzen steigen weiter
Für 1956 geborene Versicherte, die die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten können, erhöht sich die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 8 Monate. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen wegen der Rente mit 67 um einen weiteren Monat, sodass 1954 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 8 Monaten erhalten.
Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt 2019 unverändert bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.