Deutsche Rentenversicherung

Neu für Handwerker

Weitere Gewerke jetzt rentenversicherungspflichtig

Datum: 23.03.2020

Seit Mitte Februar sind 12 Handwerksberufe wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Handwerker hat das den Vorteil, dass sie Rehabilitationsleistungen erhalten können und bei Erwerbsminderung geschützt sind.

Nur Neu-Handwerker betroffen

Die Neuerung gilt nur für die Handwerker, die sich seit dem 14. Februar selbständig machen. Wer bisher schon diese Handwerke ausgeübt hat und nicht rentenversicherungspflichtig war, bleibt es auch weiterhin.

Betroffen sind vor allem Handwerker im Baugewerbe, nämlich Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terazzohersteller, Estrichleger, Parkettleger, Rolladen- und Sonnenschutztechniker. Aber auch Behälter- und Apparatebauer, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer sind jetzt wieder rentenversicherungspflichtig.

Nicht selbst tätig werden

Da die Handwerkskammern der Rentenversicherung jede neue Eintragung in die Handwerksrolle melden, müssen Handwerker nicht selbst tätig werden. Die Rentenversicherung prüft die Versicherungspflicht und schreibt den Handwerker an. Nur wenn Handwerker drei Monate nach der Eintragung in die Handwerksrolle noch kein Schreiben von der Rentenversicherung erhalten haben, sollten sie sich selbst melden.

Versicherungspflichtig seit mehr als 80 Jahren

Schon seit mehr als 80 Jahren sind selbständige Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe ausüben und einen Meistertitel oder einen anderen Befähigungsnachweis haben. Zurzeit betreut die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz rund 2 700 versicherungspflichtige Handwerker.