In der gesetzlichen Rentenversicherung ändern sich zum Jahresbeginn 2022 wichtige Werte. Hier ein Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze sinkt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt 2022 auf monatlich 7 050 oder jährlich 84 600 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2022 richtet sich nach der Entwicklung der Bruttoverdienste von 2020 zu 2019. Da diese 2020 im Vergleich zu 2019 wegen der Corona-Pandemie niedriger waren, sinkt die Beitragsbemessungsgrenze 2022.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, kann 2022 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 311,30 Euro im Monat wählen.
Freiwillige Beiträge für 2021 können noch bis 31. März 2022 gezahlt werden. Dann gelten die Werte aus 2021, nämlich mindestens 83,70 Euro und höchstens 1 320,60 Euro monatlich.
Höhere Hinzuverdienstgrenze bleibt auch 2022
Da die Corona-Pandemie weiter anhält, gilt auch 2022 für vorgezogene Altersrenten die höhere Hinzuverdienstgrenze von 46 060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe kürzen somit eine vorgezogene Altersrente nicht.
Altersgrenzen steigen weiter
Versicherte, die 1958 geboren sind, können 2022 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) mit 64 Jahren erhalten. Die gleiche Altersgrenze gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat, sodass 1957 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 11 Monaten erhalten.
Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt auch 2022 unverändert bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.