In der gesetzlichen Rentenversicherung ändern sich ab Jahresbeginn 2023 wichtige Werte. Hier ein Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2023 auf monatlich 7 300 oder jährlich 87 600 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2023 richtet sich nach der Entwicklung der Bruttoverdienste von 2022 zu 2021. Da diese 2022 im Vergleich zu 2021 gestiegen sind, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze 2023.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, kann 2023 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 96,72 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 357,80 Euro im Monat wählen. Freiwillige Beiträge für 2022 können noch bis 31. März 2023 gezahlt werden. Dann kann man einen monatlichen Beitrag zwischen 96,72 Euro und 1 311,30 Euro wählen.
Vorgezogene Altersrente
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann ab 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Eine Altersrente kann auch weiterhin als Teilrente bezogen werden, mit dem Vorteil, dass dann weiter Anspruch auf Krankengeld besteht.
Erwerbsminderungsrenten
Bei Erwerbsminderungsrenten steigen die Hinzuverdienstgrenzen je nach Einzelfall auf jährlich bis zu rund 35 640 Euro. Entscheidend ist dabei, wie viele Stunden die Rentnerin oder der Rentner tatsächlich arbeiten.
Altersgrenzen ändern sich
Versicherte, die 1959 geboren sind, können 2023 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) mit 64 Jahren und zwei Monaten erhalten. Die gleiche Altersgrenze gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat, sodass 1958 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit 66 Jahren erhalten.
Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt auch 2023 stabil bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.