Mit Sonderzahlungen ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte Abschläge ausgleichen, die entstehen, wenn sie vorzeitig in Altersrente gehen.
Immer mehr Versicherte nutzen dieses Angebot: 2022 waren es allein bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 675 Versicherte, die neben ihren regulären Beiträgen rund 11,7 Millionen Euro an Sonderzahlungen geleistet haben. Das belegt, dass die gesetzliche Rentenversicherung eine attraktive Form der Alterssicherung ist.
Rentenauskunft anfordern und beraten lassen
Wer plant, vorzeitig in Altersrente zu gehen und Abschläge auszugleichen, benötigt vorher einige Informationen:
Zuerst muss eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung (Formular V0210 und V0211)“ beantragt werden. Ab wann Anspruch auf welche Altersrente besteht, erfährt man aus der allgemeinen Rentenauskunft. Beide Auskünfte können über die Online-Dienste angefordert werden.
Zusätzlich sollte man sich beraten lassen. Einen Beratungstermin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Speyer, Kaiserslautern, Mainz, Bad Kreuznach, Trier, Koblenz oder Andernach gibt es telefonisch direkt bei der Beratungsstelle.
Höhere Rente und mögliche Steuerersparnis
Die Sonderzahlungen gehen übrigens nicht verloren, sollten sich später die Pläne ändern und man doch nicht vorzeitig in Altersrente gehen. Im Gegenteil: Sie erhöhen auch dann die spätere Rente.
Außerdem können die Sonderzahlungen als Aufwendungen für die Altersvorsorge bei der Steuer geltend gemacht werden. Konkrete Auskünfte erteilen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Finanzämter.
So hoch sind die Abschläge
Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns betragen die Abschläge 0,3 Prozent der Rente. Wer also ein Jahr früher in Rente geht, muss einen Abschlag von 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Dies gilt dann für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und auch für eine anschließende Hinterbliebenenrente.