Deutsche Rentenversicherung

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Einrichtung einer internen Meldestelle und Beschreibung des Verfahrens für hinweisgebende Personen

Allgemeines

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt damit die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 in nationales Recht um.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Personen geschützt, die auf Missstände in ihrem Arbeitsumfeld hinweisen. Damit soll erreicht werden, dass entsprechende Meldungen nicht aus Angst vor negativen Folgemaßnahmen unterbleiben. Firmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle erforderlichen Informationen über die bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz eingerichtete interne Meldestelle und das nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu beachtende Verfahren:

  • an wen sich die hinweisgebenden Personen wenden können,
  • in welchen Fällen Hinweise nach dem HinSchG möglich und zulässig sind,
  • den Umgang mit Hinweisen und
  • den Schutz der hinweisgebenden Personen, aber auch der Personen, die von den Hinweisen betroffen sind.

Unabhängig davon wird es zentrale externe Meldestellen geben, die je nach Verstoß bei unterschiedlichen Bundesbehörden angesiedelt sind (§ 19 f HinSchG). Erste Anlaufstelle zur Abgabe eines Hinweises sollte die interne Meldestelle sein.

Interne Meldestelle

Sie erreichen unsere interne Meldestelle wie folgt:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Hinweisgeberschutz
-vertraulich-
Eichendorffstraße 4-6
67346 Speyer

Über diese Kanäle können Sie auch Hinweise einreichen.

 

Sinn und Zweck des HinSchG ist es insbesondere, die hinweisgebende Person zu schützen. Deshalb ist das oberste Gebot der internen Meldestelle absolute Vertraulichkeit gegenüber

  • der hinweisgebenden Person,
  • dem Inhalt des Hinweises / der Meldung und
  • der Person oder den Personen, die von dem Hinweis betroffen sind.

Nur in Ausnahmefällen - wie zum Beispiel bei einem Strafverfahren – dürfen Strafverfolgungsbehörden Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person verlangen.

Nach den Vorgaben des HinSchG muss die interne Meldestelle den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen.

Eine anonyme Meldung ist zwar zulässig, aber wir sind nicht verpflichtet, dieser nachzugehen. Außerdem scheitert bei einem anonymen Hinweis eine sachdienliche Aufklärung oftmals daran, dass Rückfragen nicht möglich sind.

In welchen Fällen können Hinweise nach dem HinSchG gemeldet werden?

Gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG sind u. a. Hinweise zu folgenden Verstößen möglich:

  1. Verstöße, die eine Straftat darstellen
  2. Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertragsorgane dient
  3. Sonstige Verstöße gegen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltendes EU-Recht

Beispiele:

zu 1.: Beleidigung, sexuelle Belästigung, Körperverletzung, Betrug, Korruptionsdelikte, Steuerhinterziehung

zu 2.: Verstöße aus dem Bereich des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes

zu 3.: Verstöße im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz, Vergaberecht sowie zur Verfassungstreue (Stichworte: Reichsbürgertum; Extremismus etc.)

Die meldefähigen Verstöße müssen einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis oder zum beruflichen Umfeld haben.

Wie läuft das Meldeverfahren ab?

Nach Eingang eines Hinweises bei der internen Meldestelle muss diese gemäß §17 HinSchG

  • der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,
  • prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
  • die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen,
  • mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten und ggfs. um weitere Informationen bitten und
  • angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Darüber hinaus muss die interne Meldestelle der Meldung innerhalb von drei Monaten nachgehen und der hinweisgebenden Person entsprechende Rückmeldung geben, sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde.

Alle eingehenden Meldungen sind gemäß § 11 HinSchG zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Was umfasst den im Gesetz festgeschriebenen Schutz?

Das HinSchG hat auch zum Ziel, die hinweisgebende Person vor Repressalien im Arbeitsleben nach der Meldung eines Hinweises zu schützen. Eine klassische Repressalie wäre eine Kündigung, die allein aufgrund des gegebenen Hinweises ausgesprochen wird.

Zugleich stehen auch die Personen unter dem Schutz des Gesetzes, die von dem Hinweis betroffen sind. Der Schutz bezieht sich hierbei auf die vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder Strafverfolgungsbehörden Beweise für eine Straftat ermitteln.

Was hat die hinweisgebende Person zu beachten?

Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Der Verdacht allein reicht nicht aus. Wenn beispielsweise nur vom Hörensagen bekannt ist, dass eventuell ein Fehlverhalten vorliegen könnte, ist dies kein Tatbestand, der unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt. Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.

Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos abgegeben wurde, stellt gemäß § 40 HinSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld auslösen. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) werden bei Ihnen personenbezogene Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise:

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Verantwortlich für die Datenverarbeitung:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4 – 6
67346 Speyer
Telefon: 06232 – 170
E-Mail-Adresse: de-mail-postfach@drv-rlp.de-mail.de

Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
- Datenschutzbeauftragte –
Eichendorffstraße 4 – 6
67346 Speyer
Telefon: 06262 – 17-1966
E-Mail: datenschutz@drv-rlp.de

Welche Daten / Datenarten sind konkret betroffen?

Welche Daten verarbeitet werden, hängt davon ab, welche Informationen Sie im Rahmen der Meldung mitteilen. Dies können beispielsweise folgende Informationen sein:

  • Angaben zu Ihrer Person (z.B. Name, E-Mailadresse, IP-Adresse, etc.)
  • weitere von Ihnen mitgeteilte Informationen

Wozu verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung)?

Ihre personenbezogenen Daten werden verarbeitet, um das Verfahren nach dem HinSchG zu führen und ggf. Folgemaßnahmen zu ergreifen. Es dient der Aufdeckung von Missständen und deren Aufklärung.

Was sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die interne Meldestelle wird auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. §§ 10 und 12 HinSchG gestützt.

Nach § 10 Satz 2 HinSchG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Wer erhält Ihre Daten von uns?

Das HinSchG sieht die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität u.a. der hinweisgebenden Person im Zusammenhang mit Meldungen zu Verstößen vor, die unter das HinSchG fallen.

Es erhalten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz daher nur Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie Personen, die bei der Erfüllung dieser Aufgabe notwendigerweise unterstützen, Zugriff auf die in Ihrer Meldung enthaltenen personenbezogenen Daten.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass Ihre personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Auskunftsansprüchen Dritter offengelegt werden müssen. Insbesondere soweit Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, ist Ihre Identität nicht geschützt (vgl. § 9 Abs. 1 HinSchG). Darüber hinaus kann Ihre Identität unter den Voraussetzungen des § 9 HinSchG weitergegeben werden, z.B. in Strafverfahren auf Verlangen von Strafverfolgungsbehörden. Auch kann es sein, dass in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens (Art. 15 DSGVO) oder zur Erfüllung der Informationspflichten (Art. 14 DSGVO) an die betroffene Person weitergegeben werden müssen, sofern dem nicht beispielsweise der Schutz der Rechte und Freiheiten Ihrer Person entgegensteht (vgl. §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz).

Besteht die Absicht Ihre Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln?

Eine Datenübermittlung an Länder außerhalb Deutschlands oder an internationale Organisationen ist nicht beabsichtigt.

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG wird die Dokumentation einer Meldung drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Sie kann jedoch länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Sie haben Recht auf

  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO. Die für Sie zuständige Stelle ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 3040
55020 Mainz
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de

Gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling?

Wir nutzen keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 DSGVO.

Kontakt

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Hinweisgeberschutz
- vertraulich-

  • Eichendorffstraße  4-6
    67346 Speyer
    Bundesland: bitte wählen...

  • schriftlich per Post mit zwingender Adressierung