Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 2/2025 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 28.11.2025

Barauszahlung der Renten entfällt

Die gesetzliche Rente wird künftig nicht mehr in bar ausgezahlt. Einige Tausend Rentnerinnen und Rentner nutzten in der Vergangenheit noch diesen Weg. Dafür erhielten sie per Post einen Scheck, den sie bei der Postbank in Bargeld einlösen konnten. Diese Möglichkeit entfällt ab Dezember 2025.

Um weiterhin ihre Rente zu erhalten, sollten Betroffene bis Ende Oktober mit dem „Antrag auf unbare Zahlung einer Rente“ mitteilen, auf welches Konto die Rente künftig überwiesen werden soll. Wer diesen Stichtag versäumt hat, muss damit rechnen, dass die Rentenzahlung vorübergehend ausgesetzt wird. Aber die Rente fällt deswegen nicht weg: Die ausgebliebenen Zahlungen werden bis zur Angabe einer Kontoverbindung beim Renten-Service verwahrt.

Wer noch kein eigenes Konto besitzt, sollte nun eines eröffnen. Jede EU-Bürgerin und jeder EU-Bürger hat das Recht auf ein sogenanntes Basiskonto, das alle grundlegenden Zahlungsfunktionen enthält. Alternativ können Betroffene ihre Rente auch kostenlos auf das Konto einer Person ihres Vertrauens überweisen lassen.

Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank künftig keine Barauszahlungen von Renten mehr anbieten. Wer von der Umstellung betroffen ist, wurde schriftlich darüber informiert, dass dieser Service ab Dezember eingestellt wird.

Freiwillige Beiträge für 2025 besser noch bis zum 31.12.2025 einzahlen

Hausfrauen und Hausmänner, Selbständige und andere nicht versicherungspflichtige Personen können freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 noch bis zum 31.03.2026 rückwirkend für 2025 einzahlen oder eine Zahlung dafür beantragen. Für die Fristwahrung genügt schon die Antragstellung bis zum 31.03.2026. Die tatsächliche Beitragszahlung selbst kann dann noch innerhalb der in der Zulassungsmitteilung genannten Frist erfolgen.

Wer aber für 2025 sicher beabsichtigt, noch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu wollen, sollte damit nicht erst bis zum 31.03.2026 warten, sondern besser die Beiträge noch bis Ende dieses Jahres überweisen oder die Beitragszahlung dafür beantragen. Auch wenn die freiwilligen Beiträge für 2025 noch bis 31.03.2026 eingezahlt werden können, so wird zum Jahreswechsel ab dem 01.01.2026 der dann für 2025 zu zahlende Mindestbeitrag wieder ansteigen.

Wer die Beiträge für 2025 noch bis zum 31.12.2025 einzahlt, kann einen Betrag zwischen dem aktuellen monatlichen Mindestbeitrag von 103,42 Euro und dem monatlichen Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro jeden beliebigen Betrag wählen. Die Überweisung muss die Versicherungsnummer, den Vor- und Zunamen sowie den Zeitraum, für den die Beiträge bestimmt sind, enthalten. Werden die Beiträge für 2025 erst in 2026 gezahlt, wird sich der Mindestbeitrag erhöhen, wenn zum Jahreswechsel der Beitragssatz zur Rentenversicherung und/oder auch die Minijobgrenze als die maßgebende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt für 2026 stabil bei 18,6 % und wird nicht erhöht. Der Mindestlohn wird ab 01.01.2026 aber von 12,82 Euro auf 13,90 Euro/Stunde angepasst, so dass deshalb der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf  112,16 Euro ansteigen wird. Der Höchstbeitrag für 2025 bleibt aber gleich, auch wenn die Zahlung erst in 2026 erfolgt.

Mithilfe freiwilliger Beiträge können Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen und Mindestversicherungszeiten für einen Rentenanspruch erworben werden. Außerdem können sie die spätere Rente erhöhen. Alle Deutschen im In- und Ausland sowie alle in Deutschland lebenden Menschen, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt und mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen grundsätzlich freiwillige Beiträge zahlen. Auch wenn schon eine vorgezogene Altersvollrente bezogen wird, ist bis zum Erreichen des regulären Rentenalters (Regelaltersgrenze) noch eine freiwillige Beitragszahlung zwecks Erhöhung dieser Altersrente möglich.

Den Antrag auf freiwillige Versicherung können Sie am schnellsten in unseren Online-Diensten stellen oder nutzen Sie das Formular V0060. Alle für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung erforderlichen Angaben können so schnell und umfassend geprüft werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen gibt es am kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 48 10 sowie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung und in der Broschüre "Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile".

Zahlen und Werte ab 01.01.2026

Beitragssätze

Rentenversicherung
Allgemeine Rentenversicherung18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung24,7 %

Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz14,6 %
kassenindividueller Beitragssatzje nach Satzung der Krankenkasse
durchschnittlicher Zusatzbeitrag (gilt nur für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Auszubildende oder Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II)2,9 %

Pflegeversicherung
ohne Elterneigenschaft4,2 %
mit Elterneigenschaft3,6 %

2 Kinder unter 25 Jahren

3,35 %
3 Kinder unter 25 Jahren3,1 %
4 Kinder unter 25 Jahren2,85 %
5 Kinder unter 25 Jahren2,6 %

Arbeitslosenversicherung

2,6 %
Künstlersozialabgabe4,9 %

Geringfügigkeitsgrenze
7.236 Euro/Jahr603 Euro/Monat

Bezugsgrößen
47.460 Euro/Jahr3.955 Euro/Monat

Beitragsbemessungsgrenzen
Allgemeine Rentenversicherung101.400 Euro/Jahr8.450 Euro/Monat
Knappschaftliche Rentenversicherung124.800 Euro/Jahr10.400 Euro/Monat

Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Jahrendgültiger Wertvorläufiger Wert
202344.732 Euro43.142 Euro
202447.085 Euro45.358 Euro
2025-

50.493 Euro

2026-

51.944 Euro

Monatliche Beitragshöhen (Auswahl)

Beitragsart
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige112,16 Euro
Höchstbeitrag für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte1.571,70 Euro
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige735,63 Euro
halber Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige367,82 Euro

Die Werte stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vom Bundesrat zugestimmt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Auch die Bekanntmachung der Beitragssätze für das Jahr 2026 steht noch aus.

Hinzuverdienstgrenzen

Rentenart
Altersrentenseit 01.01.2023 unbegrenzt
Renten wegen voller Erwerbsminderung20.763,75 Euro/Jahr
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung41.527,50 Euro/Jahr (mindestens)

Freibeträge beim Grundrentenzuschlag

Anrechnung zuAlleinstehendeEhepaare/Lebenspartner
%bis 1.492,00 Eurobis 2.327,00 Euro
60 %1.492,01 Euro – 1.909,00 Euro

2.327,01 Euro – 2.744,00 Euro

100 %ab 1.909,01 Euroab 2.744,01 Euro

Weitere Zahlen und Werte finden Sie hier.

Geburtsjahrgang, Rentenbeginn oder Tod sind maßgebend für die individuelle Altersgrenze

Für alle Versicherten, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, werden die Altersgrenzen für den Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise angehoben. Die Anhebung erfolgt in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang.

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes ist die Anhebung der Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug bereits seit dem Kalenderjahr 2024 abgeschlossen.

Die Altersgrenze für den Anspruch auf eine große Witwen- und Witwerrente und für die Bestimmung der Zurechnungszeit erhöht sich bei Rentenbeginn oder Tod im Jahr 2026.

Altersrenten

Das reguläre Rentenalter steigt um zwei weitere Monate. Versicherte Personen, die 1959 beziehungsweise 1960 geboren sind und noch keine Altersrente beziehen, können bei Erfüllung der fünfjährigen Mindestversicherungszeit im Jahr 2026 oder später ohne Abschläge in die Regelaltersrente gehen. Der genaue Rentenbeginn richtet sich dabei nach dem Geburtsdatum.

Wenn der Geburtstag in der Zeit vom 02.10.1959 bis 31.12.1959 liegt, ergibt sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der Regelaltersrente der 01.01.2026 oder später. Maßgebend ist der Beginn des Monats nach Vollendung des Lebensalters von 66 Jahren und 2 Monaten.

Hat die versicherte Person am 01.01.1960 Geburtstag, ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn der Regelaltersrente am 01.05.2026.

Liegt der Geburtstag in der Zeit vom 02.01.1960 bis 01.08.1960, ergibt sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der Regelaltersrente der 01.06.2026 oder später im Kalenderjahr 2026. Maßgebend ist der Beginn des Monats nach Vollendung des Lebensalters von 66 Jahren und 4 Monaten.

Für ab dem 02.08.1960 bis 31.12.1960 Geborene kommt die Regelaltersrente erst ab dem Kalenderjahr 2027 in Betracht. Auch für diesen Personenkreis ist der Beginn des Monats nach Vollendung des Lebensalters von 66 Jahren und 4 Monaten maßgebend.

Wer in seiner Erwerbsphase auf 35 Versicherungsjahre kommt, kann nach wie vor auch früher in Rente gehen. In diesem Fall muss in der Regel mit Abschlägen gerechnet werden. Das betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wird sogar die Wartezeit von 45 Jahren erreicht, kann sich auch ein Rentenbeginn vor Erreichen der Regelaltersrente ergeben, ohne dass die Rentenhöhe durch Abschläge vermindert wird. Diese Regelung bezieht sich auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für versicherte Personen des Geburtsjahrgangs 1961 kommt der Bezug dieser Altersrente bereits mit 64 Jahren und 6 Monaten in Betracht und für versicherte Personen des Geburtsjahrgangs 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten können erst ab einem bestimmten Alter abschlagsfrei bezogen werden. Die maßgeblichen Altersgrenzen bestimmen sich dabei in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns beziehungsweise in Abhängigkeit von dem Jahr, in dem die versicherte Person verstorben ist.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2026, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug grundsätzlich bei 65 Jahren. Bei früherem Rentenbezug beträgt der Abschlag 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der höchstmögliche Abschlag ist auf 10,8 % begrenzt.

Verstirbt eine versicherte Person im Jahr 2026 mit 65 Jahren oder älter oder hätte die Person im Monat des Versterbens noch das 65. Lebensjahr vollendet, ergeben sich keine Abschläge für die Berechnung der Hinterbliebenenrente. Bei früherem Tod der versicherten Person beträgt der Abschlag 0,3 % für jeden Monat, der sich vom Ablauf des Todesmonats bis zum Ablauf des Monats ergibt, in dem die verstorbene Person das 65. Lebensjahr vollendet hätte. Auch für diese Rentenarten ist der höchstmögliche Abschlag auf 10,8 % begrenzt.

Liegen der Rentenberechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente mindestens 40 Jahre mit Zeiten zugrunde, die auch bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug weiterhin bei 63 Jahren. Diese Sonderregelung gilt nicht für die Erziehungsrenten.

Große Witwen- und Witwerrenten

Für Witwen und Witwer besteht der Anspruch auf die große Witwen- und Witwerrente erst ab einem bestimmten Lebensalter. Die frühere Altersgrenze von 45 Jahren wird in Abhängigkeit vom Todesjahr der versicherten Person schrittweise auf 47 Jahre erhöht. Diese Erhöhung begann bereits bei einem Tod der versicherten Person im Jahr 2012 und wird erst im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Bei Tod der versicherten Person im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze nun bei 46 Jahren und 6 Monaten.

Unabhängig vom Lebensalter können Witwen und Witwer aber auch Anspruch auf eine große Witwen- und Witwerrente haben, wenn sie ein minderjähriges Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.

Zurechnungszeit

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die versicherten Personen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Beziehende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet. Bewirkt wird dies durch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit. Dasselbe gilt für Renten wegen Todes, wenn versicherte Personen in jüngeren Jahren verstorben sind.

In Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten, die vor dem 01.01.2031 beginnen, in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns verlängert. Die Verlängerung der Zurechnungszeit betrifft auch Hinterbliebenenrenten, bei denen die versicherte Person vor dem 01.01.2031 verstorben ist. Für diese Renten richtet sich das Ende der Zurechnungszeit allerdings nach dem Jahr, in dem die versicherte Person verstorben ist.

Bei einem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente im Jahr 2026 beziehungsweise für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten.

Mutterschutz

Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt/Totgeburt

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Nach bisheriger Rechtslage bestand für Frauen, die ihr Kind durch eine Fehlgeburt verloren haben, kein Anspruch auf Mutterschutzfristen.

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind keine Lebensmerkmale* zeigt und

  • das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt

und

  • die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.

Zum 01.06.2025 ist das „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ („Mutterschutzanpassungsgesetz“) in Kraft getreten.

Seit dem 01.06.2025 haben Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. Dabei verlängert sich die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt, je länger die Schwangerschaft angedauert hat.

Die Schutzfrist beträgt bei einer Fehlgeburt ab der

  • Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen,
  • Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen,
  • Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen.

Die Inanspruchnahme dieser Schutzfristen ist freiwillig. Es besteht kein Beschäftigungsverbot, wenn sich die Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt hat.

Wird eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz nicht ausgeübt, können bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen Anrechnungszeiten für die Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen.

Der Gesetzgeber hat im „Mutterschutzanpassungsgesetz“ klargestellt, dass bei einer Totgeburt die verlängerten Schutzfristen von 12 Wochen nach der Entbindung nicht gelten.

Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind keine Lebensmerkmale* zeigt und

  • das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt

oder

  • die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche vorliegt.

Die Frauen haben in diesem Fall Anspruch auf Mutterschutz für die regulären 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Konnte die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht vollständig in Anspruch genommen werden, so verkürzt sich der Zeitraum. Der gekürzte Zeitraum wird auf die Mutterschutzfrist nach der Geburt dazugerechnet.

*Lebensmerkmale für eine Lebendgeburt: Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 Abs. 1 PStV).

Änderung bei selbständiger Tätigkeit

Was muss/sollte wie und bis wann gemeldet werden?

Auch die Bedingungen und Ausgestaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind ständig im Wandel und unterliegen künftigen Entwicklungen und Veränderungen. Einige dieser Änderungen können sich abhängig von der Art der ausgeübten selbständigen Tätigkeit auch auf eine bestehende Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken. Dieser Artikel gibt beispielhaft jeweils für eine selbständige Tagesmutter, eine selbständige Handwerkerin (Friseurin) und eine selbständige Handelsvertreterin für Haushaltsgeräte einen kurzen Überblick über wesentliche Änderungen, die der Rentenversicherung grundsätzlich mitzuteilen sind.

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Viele Selbständige werden per Gesetz in die Rentenversicherung einbezogen und sind pflichtversichert. Die Versicherungspflicht kann auch unabhängig vom ausgeübten Beruf aufgrund der Merkmale und Ausgestaltung dieser selbständigen Tätigkeit eintreten. So sind die selbständige Tagesmutter, die selbständige Friseurhandwerkerin und auch die selbständige Handelsvertreterin grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie sind mit Ausnahme der Handwerkerin grundsätzlich auch verpflichtet, sich selbst innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Für diese Meldung kann das Formular V0020 (Erläuterungen V0021) genutzt werden. Alle erforderlichen Angaben für die Prüfung der Rentenversicherungspflicht und gegebenenfalls Möglichkeiten zur Beitragszahlung werden hier abgefragt. Für die Handwerkerin erfolgt die Meldung an den Rentenversicherungsträger grundsätzlich durch die zuständige Handwerkskammer. Die selbständig tätige Handelsvertreterin für Haushaltsgeräte kann auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit auch befristet von der Versicherungspflicht befreit werden. Dann sollte sie die Meldung gegebenenfalls gleich mittels dem Formular V0050 (Erläuterungen V0051) erfolgen. Weitere ausführliche Informationen zur Meldepflicht bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit haben wir Ihnen bereits in der Ausgabe 4/2024 zusammengestellt.

Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, wegen Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutzfristen oder Erziehungsurlaub oder auch aus anderen Gründen unterbrochen, sind für die Zeiten, in denen der Betrieb deshalb vollständig ruht, keine Pflichtbeiträge zu zahlen. Vorausgesetzt, der Betrieb ruht tatsächlich vollständig und wird nicht zum Beispiel durch angestellte Mitarbeiter fortgeführt. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist über eine solche Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu informieren, da durch diese Zeiten die Versicherungs- und Beitragspflicht unterbrochen wird. Diese Meldung kann formfrei und sollte möglichst umgehend erfolgen. Wird der Betrieb zum Beispiel durch angestellte Mitarbeiter fortgeführt, aber mindert sich durch die fehlende eigene Arbeitskraft das Einkommen wesentlich und längerfristig, kann auch eine Beitragsanpassung vorgenommen werden.

Änderung des Umfangs beziehungsweise geringfügige Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Ist das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Beginn an oder wird erst später zum Beispiel durch eine dauerhafte Reduzierung der Tätigkeit deutlich gemindert, kann eine Versicherungsfreiheit eintreten. Versicherungsfreiheit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen (Gewinn) aus dieser Tätigkeit vorausschauend betrachtet dauerhaft oder zumindest längerfristig regelmäßig lediglich im Rahmen der Grenzen der Geringfügigkeit bleibt. Die Grenzen der Geringfügigkeit liegen in 2025 bei 556,00 Euro monatlich beziehungsweise 6.672,00 Euro jährlich. Für 2026 gelten folgende Grenzbeträge: 603,00 Euro monatlich und 7.236,00 Euro jährlich.

Zur Beurteilung, ob eine Geringfügigkeit und somit Versicherungsfreiheit vorliegt, ist (unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Auftragslage sowie geplanten Investitionen) eine gewissenhafte und vorausschauende Schätzung des erwarteten Arbeitseinkommens vorzunehmen. Zu erwartende Änderungen des regelmäßigen Arbeitseinkommens, die diese Grenzen der Geringfügigkeit längerfristig unter- beziehungsweise bei einer schon bestehenden Versicherungsfreiheit zukünftig auch wieder überschreiten, sind der Rentenversicherung daher umgehend und formfrei mit entsprechenden Angaben und Unterlagen dazu mitzuteilen. 

Beschäftigung beziehungsweise Kündigung von Arbeitnehmern

Voraussetzung für die Versicherungspflicht von bestimmten Selbständigen ist, dass die Betreffenden im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Läuft es aber gut und die Geschäfte expandieren, erwägt man auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Werden Arbeitnehmer mit Bezug zur selbständigen Tätigkeit eingestellt beziehungsweise regelmäßig beschäftigt, kann das ein Ausschluss der Versicherungspflicht des Selbständigen zur Folge haben. Wenn das geleistete Arbeitsentgelt für die beschäftigte Person regelmäßig die Grenzen der Geringfügigkeit überschreitet (siehe oben), endet damit auch die Versicherungspflicht für die Tagesmutter und auch für die Handelsvertreterin. Die Beschäftigung von einem beziehungsweise mehreren Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelte allein oder zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, sind daher umgehend formfrei und mit entsprechenden Unterlagen dazu mitzuteilen. Desgleichen gilt auch, wenn Arbeitnehmer nun nicht mehr beschäftigt werden oder insgesamt nur noch ein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen der Geringfügigkeit erhalten. Dann tritt die Versicherungspflicht wieder ein. Nur für die selbständige Friseurin beziehungsweise Handwerkerin ändert sich nichts, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigt. Ihre Versicherungspflicht bleibt auch trotz der Beschäftigung von einem oder auch mehreren Arbeitnehmern bestehen und sie müssen hierzu keine Mitteilung machen.

Mehrere Auftraggeber

Für das Bestehen der Versicherungspflicht bei der Friseurin beziehungsweise Handwerkerin und auch bei der Tagesmutter ist die Anzahl der Kunden beziehungsweise ihrer Auftraggeber oder Vertragspartner unerheblich. Sie müssen dazu keine Mitteilung machen. Bei der selbständigen Handelsvertreterin für Haushaltsgeräte aber ist unter anderem Voraussetzung für das Bestehen der Versicherungspflicht, dass sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für diesen einen Auftraggeber tätig ist. Kommt zu diesem bestehenden Auftragsverhältnis nun noch ein weiteres dazu (zum Beispiel der Vertrieb von Finanzdienstleistungen gegen Provision) oder nimmt sie noch eine weitere andere selbständige Erwerbstätigkeit auf (zum Beispiel den Betrieb eines Kioskes), kann das den Ausschluss der Versicherungspflicht als Handelsvertreterin zur Folge haben. Werden so nicht regelmäßig noch mindestens fünf Sechstel aller Betriebseinnahmen (nicht der Gewinn) allein aus der Tätigkeit als Handelsvertreterin für einen Auftraggeber erzielt, endet dadurch die Rentenversicherungspflicht. Die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit oder eines weiteren Auftragsverhältnisses ist daher umgehend und formfrei mit entsprechenden Unterlagen dazu mitzuteilen.

Liquiditäts- beziehungsweise Zahlungsschwierigkeiten

Das Arbeitseinkommen bei den selbständig Erwerbstätigen ist sehr häufig unregelmäßig und auch saisonalen Schwankungen unterworfen. Die betriebsbedingten fixen Kosten und Ausgaben sind jedoch regelmäßig und gleichbleibend hoch. Das führt oft zu kurz- oder auch mal länger andauernden Liquiditätsengpässen und Zahlungsschwierigkeiten. Damit es bei der Zahlung der fälligen Pflichtbeiträge erst gar nicht zur Säumnis und damit einhergehend zur Erhebung von hohen Säumniszuschlägen und in Folge auch noch zur Einleitung des Forderungs-, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens kommt, sollten sich rentenversicherungspflichtig Selbständige mit Zahlungsschwierigkeiten stets rechtzeitig beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Nur so kann Selbständigen, die temporär in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und ihre fälligen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe zahlen können, geholfen werden. Um hier gemeinsam schnell und möglichst unbürokratisch Abhilfe zu schaffen, stehen dem Rentenversicherungsträger dazu verschiedene Instrumente und Möglichkeiten zur Verfügung. Aber auch nur mit einer frühzeitigen formfreien Meldung der Notlage lassen sich weitere Schwierigkeiten vermeiden.

Aufgabe beziehungsweise Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht so lange, wie die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.  Sie endet, wenn diese dauerhaft aufgegeben wird und auch der Wille besteht, diese aufgegebene selbständige Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben zu wollen und dem Markt auch nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Eine vollständige Aufgabe beziehungsweise Beendigung der selbständigen Tätigkeit ist daher unter Beifügung geeigneter Unterlagen umgehend mitzuteilen. Geeignete Unterlagen für die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit könnten zum Beispiel eine Gewerbeabmeldung, Abmeldung beim Finanzamt, Rückgabe der Zulassungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes, Kündigung von Mietverträgen für Arbeitsräume oder Kündigung des Vertrages mit dem Auftraggeber, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder auch die eigene Erklärung dazu sein.

Bei den Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben, sowie bei der selbständigen Friseurin, meldet bei Aufgabe der Tätigkeit die zuständige Handwerkskammer die Löschung aus der Handwerksrolle. Bis zur Löschung wird aber grundsätzlich vom tatsächlichen Ausüben der selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Ist dem auch so, muss die selbständige Handwerkerin daher selbst keine Mitteilung abgeben.

Empfehlung

Bei Unsicherheit darüber, ob und wie sich eine Änderung in der Ausgestaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch auf eine bestehende Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt und somit eine Melde- beziehungsweise Mitteilungspflicht zur Rentenversicherung besteht, sollte man sich stets und möglichst auch zeitnah nach erfolgter Änderung an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Nur so kann zweifelsfrei geklärt werden, ob sich dadurch bei den unterschiedlichen Berufen und selbständigen Tätigkeiten auch Änderungen in der Versicherungs- und Beitragspflicht ergeben. Endet deshalb eine noch bestehende Rentenversicherungspflicht, kann so auch über die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel zur freiwilligen Versicherung, der Versicherungspflicht auf Antrag für selbständig Erwerbstätige oder zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgeklärt und beraten werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen gibt es am kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 480 10 sowie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung und in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Digitale Rentenübersicht

Das Onlineportal informiert über Altersvorsorge-Ansprüche

Sie bietet alles auf einen Blick: Die Digitale Rentenübersicht ermöglicht erstmalig eine vollständige Übersicht über den Stand der angesparten Altersvorsorge – egal, ob gesetzlich, betrieblich oder privat. Das Onlineportal ist ein kostenfreies Angebot, an das mittlerweile über 700 Altersvorsorgeeinrichtungen angebunden sind.

So können alle Interessierten sich über ihre individuellen Ansprüche informieren.

Gute Altersvorsorge beginnt hier.

Tipps &Tricks: eAntrag – Rund um digitale Anlagen

Mit dem Programm eAntrag werden Anträge und Formulare auf digitalem Weg in die ebenfalls digital geführte Akte überspielt.

Werden Unterlagen zu einem Antrag ein- oder auch nachgereicht, können diese ebenfalls digital an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt werden. Durch die Wahl dieses digitalen Weges ermöglicht man medienbruchfreie Abläufe, die unter anderem zu Kosteneinsparungen, Zeitgewinnen und einer höheren Datenqualität führen.

Die Anwendung eAntrag bietet daher die Möglichkeit, im Unterlagenassistenten R0990 zu jedem Antrag Unterlagen als digitale Anlagen beizufügen. Folgende Dateiformate werden dabei unterstützt:

  • .pdf
  • .jpg
  • .jpeg
  • .png
  • .bmp
  • .tif
  • .tiff

Um eine digitale Anlage beizufügen, ist die Art der Unterlage zu benennen (zum Beispiel Schulzeugnis) und der Status auf „digitale Anlage“ zu stellen. Es kann zwischen „digitale Anlage Kopie“ und „digitale Anlage Original“ unterschieden werden, je nachdem, ob Ihnen ein Originaldokument oder eine Kopie vorlag. Handelt es sich um eine medizinische Unterlage, ist ein entsprechendes Häkchen zu setzen, sofern die medizinische Unterlage nicht schon automatisch anhand der Fragestellungen im Antrag als medizinische Unterlage gekennzeichnet wurde.

Nun kann über die Schaltfläche „Hinzufügen“ die digitale Anlage ausgewählt werden, welche dem Antrag angehängt werden soll.

Screenshot: Wie können digitale Unterlagen eingereicht werden?

Digitale Anlagen werden aus dem Ablageverzeichnis („Ablage für den Anlagen-Import“) importiert. Dieses wurde in der Regel bei der Konfiguration von eAntrag durch den Administrator vorgegeben. Aus diesem Ablageverzeichnis erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen eine automatische Löschung, sobald eine digitale Anlage aus der Ablage einem Antrag beigefügt wird.

Nach dem Import digitaler Anlagen kann man diese über „Vorschau anzeigen“ noch einmal betrachten und zum Beispiel auf Lesbarkeit überprüfen.

Selbstverständlich kann man hinzugefügte digitale Anlagen auch wieder entfernen.

Screenshot: Wie können digitale Anlagen als Vorschau angezeigt werden?Quelle:Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover

Über „Speichern und Neu“ können dem Antrag direkt weitere digitale Anlagen beigefügt werden. Beim Beifügen digitaler Anlagen überprüft eAntrag die Dateigröße und gibt unter Umständen eine Fehlermeldung aus, wenn eine oder mehrere digitale Anlage(n) die voreingestellte maximal zulässige Größe überschreiten.

Screenshot: Warnmeldung beim Überschreiten der verfügbaren Größe

In den Benutzervorgaben kann man unter Programmsteuerung die maximale Größe aller digitaler Anlagen, die einem Antrag beigefügt werden können, einstellen. Als Grundeinstellung sind 10 MB voreingestellt. Eine Erhöhung auf bis zu 40 MB ist bedenkenlos möglich und wird empfohlen, wenn häufig viele oder große digitale Anlagen verschickt werden.

Screenshot: In den Benutzervorgaben kann die Größe digitaler Anlagen angepasst werden.

Wenn Sie digitale Anlagen erfolgreich hinzugefügt haben, können Sie über das Büroklammer-Symbol aus der Symbolleiste oder über die Menüleiste „Bearbeiten – Digitale Anlagen…“ eine Gesamtübersicht aller digitaler Anlagen angezeigt werden. Diese listet alle in dem jeweiligen Vorgang importierten digitalen Anlagen auf und ermöglicht noch einmal die Vorschaubetrachtung.

Screenshot: Vorschau der dgitalen Anlagen im eAntrag

Screenshot: Übersicht der digitalen Anlagen

Weitere Informationen oder Hilfe zu digitalen Anlagen oder eAntrag allgemein finden Sie auf unserer Themenseite zur elektronischen Antragsstellung im Internet oder Sie wenden sich an die dort unter „Hotlinenummern“ genannten, regional für Sie zuständigen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner.

Internationale Beratungstage im Beratungszentrum Hannover

Christine Petry aus dem Beratungszentrum Hannover berichtet: 

Auch in diesem Jahr hatten wir im Beratungszentrum Hannover wieder Beratungstage mit ausländischer Beteiligung. Vom 20.05. – 22.05.2025 fanden die deutsch-türkischen Beratungstage unter Mitwirkung der jeweils nationalen Versicherungsträger statt. Dazu gehörten die türkische Rentenversicherung Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) aus Ankara sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft-Bahn-See, Nordbayern und Braunschweig-Hannover.

Im Vorfeld musste viel geplant und organisiert werden. Besonders aufwendig war dabei der technische Part, damit die Kolleginnen und Kollegen aus dem Ausland ihre Laptops benutzen und gegebenenfalls auch Anrufe in die Türkei tätigen konnten.

Es gab im Vorfeld einen Suchlauf, um versicherte Perssonen zu ermitteln, für die die internationalen Beratungstage interessant sein konnten. Voraussetzung war, dass sie einen Bezug zur Türkei hatten, zum Beispiel die türkische Staatsangehörigkeit oder rentenrechtliche Zeiten in der Türkei. Auch sollten sie in einem gewissen Umkreis von Hannover wohnen, damit die Anreise im Rahmen blieb.

Im Endeffekt wurden circa 6.600 Kundinnen und Kunden angeschrieben und auf die internationalen Beratungstage aufmerksam gemacht. Diese hatten dann die Möglichkeit, sich einen festen Termin geben zu lassen.

Die Beratungen wurden als sogenannte Tandem-Beratungen durchgeführt. Dadurch standen vier deutsch-türkische Beratungsteams zur Verfügung. Die Verständigung untereinander funktionierte mit Handy und Translator sehr gut. Zusätzlich war noch eine Dolmetscherin anwesend, falls es Sprachprobleme mit den Ratsuchenden gab. 

Während der Beratungstage besuchte auch der türkische Konsul die Dienststelle in Hannover. Er war von der guten Organisation und Durchführung sehr angetan.

Die Stimmung war offen und aufgeschlossen, obwohl die Beratungszeit herausfordernd war. Täglich waren von 9:00 – 17:00 Uhr, im halbstündigen Takt Termine vergeben. Teilweise wurden Kundinnen und Kunden, die noch spontan vorbeigekommen waren, angenommen. So wurden während der drei Tage im Beratungszentrum insgesamt 436 internationale Beratungsgespräche geführt.

Bei der Verabschiedung wurde übereinstimmend erklärt, dass es eine durchweg positive Veranstaltung mit einem reibungslosen Ablauf war. Auch von den Kundinnen und Kunden gab es sehr viel positives Feedback.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

NameAuskunfts- und BeratungsstelleTelefonnummer
Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632

Frau Schellenberg

Auskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-515
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
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