Deutsche Rentenversicherung

A1-Bescheinigung bei Entsendung ins EU-Ausland nicht vergessen

Datum: 10.05.2021

Wer in Deutschland arbeitet und vorübergehend in ein anderes EU-Mitgliedsland oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsendet wird, unterliegt weiterhin dem deutschen Recht. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, obwohl das Vereinigte Königreich seit dem 01.02.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr ist.

Die Geltung der deutschen Rechtsvorschriften wird in der sogenannten A1-Bescheinigung dokumentiert. Die A1-Bescheinigung benötigen sowohl Arbeitnehmer*innen als auch verbeamtete Personen und Selbstständige.

Durch die Bescheinigung werden die Beitragszahlung in mehreren EU-Mitgliedstaaten sowie ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen verhindert. Die A1-Bescheinigung wird grundsätzlich auch bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen (bis zu sieben Tagen) benötigt und sollte im Hinblick auf die Kontrollpraxis einiger Mitgliedstaaten vorab beantragt werden. War für die Beantragung im Vorfeld der Dienstreise keine Zeit mehr, ist es jedoch auch möglich, den Antrag im Bedarfsfall nachträglich zu stellen.

Weitere Informationen zum Thema, zum Beispiel zur Beantragung der Bescheinigung oder zur Entsendung in andere Staaten, finden Sie auf unserer Seite im Themenportal.

In der Seefahrt beschäftigte Personen erhalten darüber hinaus in folgenden Portalen Informationen:

https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/seeleute_1/seeleute_2.html

https://www.deutsche-flagge.de/de/sozialversicherung/beitraege-meldungen/sonderfaelle