Deutsche Rentenversicherung

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Datum: 29.12.2022

Änderungen bei den Sozialversicherungsrechengrößen sowie Reformierung der Regelungen zum Hinzuverdienst für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2023 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2021. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen.

  • In der allgemeinen Rentenversicherung erhöhen sich die
    • Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro);
    • Beitragsbemessungsgrenze auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die
    • Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 8.700 Euro/Monat (2022: 8.350 Euro)
    • Beitragsbemessungsgrenze 8.950 Euro/Monat (2022: 8.650 Euro).
  • Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
  • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die
    • Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bundeseinheitlich auf 66.600 Euro/Jahr (2022: 64.350 Euro);
    • Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 4.987,50 Euro/Monat (2022: 4.837,50 Euro).
  • Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro).
  • Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro).
  • Die befristete Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung entfällt und beträgt damit wieder 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.

Die Bundesregierung reformiert mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 01. Januar 2023.

Wo noch Hinzuverdienstgrenzen gelten, werden diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Alle Hinzuverdienstgrenzen ändern sich damit zukünftig entsprechend der Lohnentwicklung. Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel als die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzender Faktor entfällt zudem. Im Ergebnis führen die Gesetzesänderungen zu stark erhöhten Hinzuverdienstmöglichkeiten. Im Folgenden nennen wir die (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen für einen ungekürzten Rentenbezug.

  • Die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Altersrente entfallen ersatzlos.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) 17.823,75 Euro.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente
    • wegen voller Erwerbsminderung beträgt 17.823,75 Euro;
    • wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt mindestens 35.647,50 Euro;
    • für Bergleute beträgt mindestens 39.164,72 Euro.

Vollständige Informationen zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 sowie den neuen Regelungen zum Hinzuverdienst finden Sie unter Die aktuellen Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung im Überblick

sowie zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 auf der Internetseite der Bundesregierung.