Beiträge
Allgemeine Rentenversicherung:
18,6 Prozent (9,3 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil; bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt abweichend).
Knappschaftliche Rentenversicherung:
24,7 Prozent (15,4 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil).
Krankenversicherung:
Aktivversicherte:
Der Grundbeitrag beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines von jeder Krankenkasse nach Finanzbedarf zu errechnenden Zusatzbeitrages. Für Mitglieder der KNAPPSCHAFT beträgt der Zusatzbeitrag seit dem 1. Januar 2021 1,6 Prozent. Der Grundbeitrag sowie der Zusatzbeitrag werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte in Höhe von 8,1 Prozent (7,3 plus 0,8) gezahlt.
Rentner:
Der Grundbeitrag beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines von jeder Krankenkasse nach Finanzbedarf zu errechnenden Zusatzbeitrages. Für Mitglieder der KNAPPSCHAFT beträgt der Zusatzbeitrag seit dem 1. Januar 2021 1,6 Prozent. Der Grundbeitrag sowie der Zusatzbeitrag werden vom Rentenversicherungsträger und Rentenbezieher je zur Hälfte in Höhe von 8,1 Prozent (7,3 plus 0,8) gezahlt.
Pflegeversicherung:
Aktivversicherte
3,05 Prozent, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Von kinderlosen Arbeitnehmern ab Vollendung des 23. Lebensjahres ist zusätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Prozent zu zahlen (insgesamt 3,4 Prozent)
Rentner:
3,05 Prozent oder 3,4 Prozent für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres und ist vom Rentenbezieher zu zahlen.
Arbeitslosenversicherung:
2,6 Prozent, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
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West
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Ost
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ab 1.1.2016
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monatlich 7.650 Euro
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monatlich 6.650 Euro
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ab 1.1.2017
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monatlich 7.850 Euro
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monatlich 7.000 Euro
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ab 1.1.2018
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monatlich 8.000 Euro
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monatlich 7.150 Euro
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ab 1.1 2019
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monatlich 8.200 Euro
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monatlich 7.600 Euro
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ab 1.1.2020
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monatlich 8.450 Euro
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monatlich 7.900 Euro
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ab 1.1.2021
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monatlich 8.700 Euro
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monatlich 8.250 Euro
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ab 1.1.2022
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monatlich 8.650 Euro
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monatliich 8.350 Euro
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ab 1.1.2023
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monatlich 8.950 Euro
| monatlich 8.700 Euro |
Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung
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Beitragssatz
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Arbeitnehmeranteil
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Arbeitgeberanteil
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ab 1.1.2016
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24,8 Prozent
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9,35 Prozent
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15,45 Prozent
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ab 1.1.2017
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24,8 Prozent
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9,35 Prozent
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15,45 Prozent
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seit 1.1.2018
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24,7 Prozent
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9,30 Prozent
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15,40 Prozent
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Bezugsgröße
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West
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Ost
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---|
ab 1.1.2016
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monatlich 2.905 Euro
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monatlich 2.520 Euro
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ab 1.1.2017
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monatlich 2.975 Euro
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monatlich 2.660 Euro
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ab 1.1.2018
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monatlich 3.045 Euro
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monatlich 2.695 Euro
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ab 1.1.2019
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monatlich 3.115 Euro
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monatlich 2.870 Euro
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ab 1.1.2020
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monatlich 3.185 Euro
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monatlich 3.010 Euro
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ab 1.1.2021
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monatlich 3.290 Euro
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monatlich 3.115 Euro
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ab 1.1.2022
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monatlich 3.290 Euro
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monatlich 3.150 Euro
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ab 1.1.2023
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monatlich 3.395 Euro
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monatlich 3.290 Euro
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Beiträge für Arbeitnehmer und Selbstständige
Pflichtversicherte Arbeitnehmer
kraft Gesetzes aufgrund einer Beschäftigung oder auf Antrag bei bestimmten Beschäftigungen im Ausland (z. B. Entwicklungshelfer, im Ausland befristet Beschäftigte und bestimmte Seeleute). Der Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Sofern eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb erfolgt, wird der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 24,7 Prozent (Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent und Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent) zugrunde gelegt; ansonsten der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent (Arbeitgeberanteil 9,3 Prozent und Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent).
Rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat - und 520 Euro im Monat ab 1. Oktober 2022 - nicht übersteigen (Minijobs) unterliegen dem gleichen Beitragssatz, jedoch weicht die Tragung der Beiträge ab. Bei einem Minijob in einem
- gewerblichen Betrieb: Arbeitgeberanteil 15 Prozent und Arbeitnehmeranteil 3,6 Prozent;
- Privathaushalt: Arbeitgeberanteil 5 Prozent und Arbeitnehmeranteil 13,6 Prozent.
Bei Berufsausbildung und einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag. Für Beschäftigte in Einrichtungen für behinderte Menschen gilt 2023 ein beitragspflichtiges Mindestentgelt von 2.716 Euro sowie 2.632 (Ost) und für Jugendliche, die Einrichtungen der Jungendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gilt 2023 ein festes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 679 Euro sowie 658 Euro (Ost).
Pflichtversicherte Selbstständige
auf Antrag oder bei bestimmten selbstständigen Tätigkeiten kraft Gesetzes (Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen). Der zu zahlende Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich aus dem Arbeitseinkommen, welches mit der selbstständigen Tätigkeit erzielt wird. Sofern kein Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, gilt als pauschales Arbeitseinkommen die monatliche Bezugsgröße. Bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 Prozent errechnet sich der sogenannte Regelbeitrag. In den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist nur der halbe Regelbeitrag zu zahlen:
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West
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Ost
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Regelbeitrag
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monatlich
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monatlich
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bis 31.12.2021
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611,94 Euro
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579,39 Euro
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ab1.1.2022
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611,94 Euro
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585,90 Euro
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ab 1.1.2023
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631,47 Euro
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611,94 Euro
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jedoch an Einkommen gekoppelter niedrigerer oder höherer Beitrag
bei entsprechendem Nachweis des tatsächlich erzielten niedrigeren
oder höheren Arbeitseinkommens. |
Halber Regelbeitrag
bis 31.12.2021
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monatlich
305,97 Euro
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monatlich
289,70 Euro
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ab 1.1.2022 |
305,97 Euro
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292,95 Euro
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ab 1.1.2023 | 315,74 Euro |
305,97 Euro
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bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, es sei denn es wird beantragt den vollen Regelbeitrag oder tatsächlich erzieltem Arbeitseinkommen Beiträge zu zahlen.
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Mindest- und Höchstbeiträge
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Mindestbeitrag
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monatlich
83,70 Euro
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monatlich
83,70 Euro
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Höchstbeitrag
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2018
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monatlich
West
1.209,00 Euro
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monatlich
Ost
1.078,80 Euro
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2019
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1.246,20 Euro
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1.143,90 Euro
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2020
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1.283,40 Euro
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1.199,70 Euro
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2021 |
1.320,60 Euro
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1.246,20 Euro
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2022 |
1.311,30 Euro
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1.255,50 Euro
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2023 |
1.357,80 Euro
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1.320,60 Euro
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Freiwillig Versicherte
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West und Ost
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Mindestbeitrag
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monatlich 83,70 Euro
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Höchstbeitrag
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2018
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monatlich 1.209,00 Euro
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2019
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monatlich 1.246,20 Euro
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2020
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monatlich 1.283,40 Euro
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2021 |
monatlich 1.320,60 Euro
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2022 |
monatlich 1.311,30 Euro
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2023 | monatlich 1.357,80 Euro
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Hinzuverdienstgrenzen
Ab dem 1. Januar 2023 (neue Regelung)
Die Bundesregierung hat mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze unter anderem eine grundlegende Reform der Hinzuverdienstregelungen vollzogen.
Die neuen Hinzuverdienstgrenzen bieten ab dem 1. Januar 2023 einen Anreiz für Rentner innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen, wenn sie neben dem Bezug ihrer Rentenleistung weiter aktiv am Erwerbsleben teilnehmen.
Wo noch Hinzuverdienstgrenzen gelten, werden diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Alle Hinzuverdienstgrenzen ändern sich damit zukünftig entsprechend der Lohnentwicklung. Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel als die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzender Faktor entfällt zudem.
Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrenten
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos.
Ein Hinzuverdienst zu einer Altersrente ist damit auch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anrechnung auf die Rente möglich.
Hinzuverdienstgrenze für Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL)
Die KAL ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro kalenderjährlich (3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, entfällt der Anspruch auf die KAL. Die Zahlung der KAL als Teilrente ist nicht möglich.
Unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes endet der Anspruch auf die KAL auch bei Beschäftigungsaufnahme in einem knappschaftlichen Betrieb.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro kalenderjährlich (3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Was darüber hinaus verdient wird, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro kalenderjährlich (6/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Es gilt eine höhere individuelle Hinzuverdienstgrenze, wenn diese die Mindesthinzuverdienstgrenze übersteigt. Sie wird ermittelt, indem das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles vervielfältigt wird.
Was über die Mindest- oder die individuelle Hinzuverdienstgrenze hinaus verdient wird, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.
Rente für Bergleute
Für eine Rente für Bergleute gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Höhe von 39.164,72 Euro kalenderjährlich (0,824fache des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Es gilt eine höhere individuelle Hinzuverdienstgrenze, wenn diese die Mindesthinzuverdienstgrenze übersteigt. Sie wird ermittelt, indem das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles vervielfältigt wird.
Was über die Mindest- oder die individuelle Hinzuverdienstgrenze hinaus verdient wird, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.
Sozialleistungen
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gegebenenfalls auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst gilt dabei die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme.
Kurzarbeitergeld wird bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder bei einer Rente für Bergleute ebenso als Hinzuverdienst berücksichtigt. Wird vom Arbeitgeber ergänzend ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, der gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären Arbeitsentgelt und tatsächlichen Arbeitsentgelt übersteigt, liegt gegebenenfalls weiterer zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor.
Achtung!
Eine Erwerbstätigkeit sollte nur im Rahmen des eingeschränkten Restleistungsvermögens ausgeübt werden. Der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könnte andernfalls gefährdet werden.
Wird zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, weil das festgestellte Restleistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich beträgt, so kann diese Rente wegfallen, wenn eine Arbeitsleistung von täglich mindestens drei Stunden erbracht wird.
Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erbracht wird (Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden täglich), bereits immer dann, wenn eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt wird.
Bis zum 31. Dezember 2022 (alte Regelung)
Hinzuverdienst neben der Altersrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezieher einer Altersrente können nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt neben dem Rentenbezug hinzuverdienen. Die jeweils maßgebende Regelaltersgrenze kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Versicherte Geburtsjahr | Abhebung um Monate |
auf Alter
Jahr
| Monate |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrenten
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 von 6.300 Euro auf 46.060 Euro kalenderjährlich angehoben und der Hinzuverdienstdeckel ausgesetzt. Für 2022 wurde diese Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich. Bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellt Kurzarbeitergeld keinen Hinzuverdienst dar. Wird jedoch neben dem Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt oder ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, der gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären Arbeitsentgelt und tatsächlichen Arbeitsentgelt übersteigt, liegt ggf. zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor.
Hinzuverdienstgrenze für Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL)
Die KAL ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Hier gilt eine einfache Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro, deren Überschreiten zu einem Wegfall des Anspruchs führt. Die Zahlung der KAL als Teilrente ist nicht möglich. Der Anspruch auf die KAL fällt auch weg, wenn eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb aufgenommen wird.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro kalenderjährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent, auf die Rente angerechnet. Für das Jahr 2022 gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro jährlich.
Hinzuverdienstgrenze bei Rente für Bergleute
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau oder vor dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Rente für Bergleute nach langjähriger Untertagebeschäftigung erfüllt sind. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für das Jahr 2022 gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 17.568,60 Euro jährlich.
Hinzuverdienstdeckel: Eine weitere Kürzung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist vorzunehmen, wenn die aufgrund des Hinzuverdienstes verbliebene Teilrente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes gemeinsam höher sind als das in einem der letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielte höchste sozialversicherungspflichtige Einkommen im Verhältnis zur Bezugsgröße. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Sozialleistungsbezug zählt zum Hinzuverdienst
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gegebenenfalls auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Anrechnung zugrunde gelegt.
Kurzarbeitergeld wird bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei einer Rente für Bergleute ebenso als Hinzuverdienst berücksichtigt. Wird vom Arbeitgeber ergänzend ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, der gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären Arbeitsentgelt und tatsächlichen Arbeitsentgelt übersteigt, liegt ggf. weiterer zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor.
Spezielle vorübergehende Beihilfen, Zuschüsse und sonstige Leistungen
Hierunter fallen insbesondere steuerbefreite Zahlungen in Form von Beihilfen und Unterstützungen die vorübergehend im Rahmen der Krisenbewältigung geleistet werden können. Diese sind im Rahmen ihrer Steuerbefreiung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Sofern keine Steuerbefreiung besteht, jedoch ein Ausschluss vorgenommen wurde, besteht ebenso kein berücksichtigungsfähiger Hinzuverdienst.
Corona-Pandemie Beihilfen
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern noch in der Zeit bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung war, dass diese zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt wurden.
Corona Pflegebonus
In Anerkennung des besonderen Einsatzes während der Corona-Krise in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 gewährten Leistungen („Pflegeboni“), die an Arbeitnehmer in vom Infektionsschutzgesetz erfassten Einrichtungen gezahlt wurden (insbesondere Altenpflegeeinrichtungen), sind steuerfrei. Für diesen Personenkreis ergibt sich nach § 3 Nr. 11b EStG ein Steuerfreibetrag von 4.500 Euro.
Inflationsausgleichspauschale
Zusätzlich zum Arbeitslohn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2024 gezahlte Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 3.000 Euro, sind nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei.
Energiepreispauschale
Eine zu einer Beschäftigung durch den Arbeitgeber oder neben einer Rente durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlte steuerpflichtige Energiepreispauschale (300 Euro).
Wirtschaftshilfen für Selbständige
Erhalten Versicherte aufgrund der Corona-Pandemie Wirtschaftshilfen (z. B. Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe) zur Unterstützung ihrer selbständigen Tätigkeit, ist die steuerrechtliche Behandlung dieser Zahlungen maßgebend für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst.
Werden Einkünfte von der Finanzverwaltung als zu versteuernde Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit berücksichtigt, stellen sie Hinzuverdienst dar.
Anrechnung von Einkommen
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente oder auf die Erziehungsrente für den Zeitraum ab 1. Juli 2022 (bis 30. Juni 2023)
Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
West
Todesfall bis zum 31. Dezember 1985:
keine Einkommensanrechnung auf Witwenrenten
Todesfall ab dem 1. Januar 1986
Wenn die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine Erklärung zum Verbleib im alten bis zum 31. Dezember 1985 gültigen Recht abgegeben haben, erfolgt fortlaufend keine Einkommensanrechnung (nur Witwenrenten). Das maßgebliche eigene Einkommen (brutto) wird je nach Art des Einkommens um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz gekürzt (pauschalisierte Ermittlung des Nettoeinkommens) und dem monatlichen Freibetrag gegenübergestellt. Der Freibetrag hat eine Höhe von monatlich 950,93 Euro zuzüglich eines zusätzlichen Freibetrags von 201,71 Euro für jedes waisenrentenberechtigte oder dem Grunde nach waisenberechtigte Kind des Rentenbeziehers.
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird nur zu einem Anteil von 40 Prozent bei der Anrechnung berücksichtigt.
Ost
Das maßgebliche eigene Einkommen (brutto) wird je nach Art des Einkommens um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz gekürzt (pauschalisierte Ermittlung des Nettoeinkommens) und dem monatlichen Freibetrag gegenübergestellt. Der Freibetrag hat eine Höhe von monatlich 937,73 Euro zuzüglich eines zusätzlichen Freibetrags von 198,91 Euro für jedes waisenrentenberechtigte oder dem Grunde nach waisenberechtigte Kind des Rentenbeziehers.
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird nur zu einem Anteil von 40 Prozent bei der Anrechnung berücksichtigt.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes. Jedes in der Erwerbsphase zurückgelegte Kalenderjahr mit Rentenversicherungsbeiträgen aus Arbeitsentgelt oder Einkommen in Höhe des allgemeinen Durchschnittsverdienstes entspricht einem Entgeltpunkt.
vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
monatlich 34,19 Euro
monatlich 33,47 Euro (Ost)
ab 1. Juli 2022
monatlich 36,02 Euro
monatlich 35,52 Euro (Ost)
Unterstützung für Arbeitgeber während der Corona-Pandemie finden Sie außerdem hier.