Ist der Arbeitsplatz aufgrund einer gesundheitlichen und/oder körperlichen Einschränkung gefährdet, bietet die Deutsche Rentenversicherung entsprechende Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung an, darunter auch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe. Die Unterstützung in Form einer Kraftfahrzeughilfe ist möglich, wenn körperlich beeinträchtigte Menschen aus gesundheitlichen Gründen ihren Arbeitsplatz nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen können.
Kfz statt Rente
Wenn Sie aufgrund der fehlenden Wegefähigkeit keinen Arbeitsplatz finden, kann die Rentenversicherung zur Abwendung einer Rente zunächst die Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen übernehmen.
Sobald ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis begonnen wurde, werden die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – insbesondere Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe – endgültig entschieden ist.
Frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verhindern
Mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ist eine Abwendung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Grundsatz ”Rehabilitation vor Rente“ für wegeunfähige Versicherte, die wegen Art und Schwere der Einschränkung nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können, möglich.
Ziel ist es darüber hinaus, die Mobilität wiederherzustellen. Zur so genannten Kraftfahrzeug-Hilfe gehören Zuschüsse für
- den Kauf eines Autos sowie dessen behindertengerechte Zusatzausstattung,
- das Erlangen einer Fahrerlaubnis oder
- die Beförderung durch Transportdienste.
Unser Motto: Wer einen Arbeitsplatz hat, soll diesen trotz gesundheitlichen Einschränkungen möglichst behalten können!
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung
Um die Kraftfahrzeughilfe im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen zu können, setzt die Deutsche Rentenversicherung voraus, dass
- ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder begonnen wurde und
- die antragstellende Person aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen auf die Nutzung eines Autos angewiesen ist, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können.
Darüber hinaus bestehen weitere versicherungsrechtliche Bedingungen, wie bspw. die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren, die bei der Antragstellung erfüllt sein müssen.
Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit eine ordnungsgemäße Leistungsprüfung für die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe erfolgen kann, prüft der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger.
Weitere Leistungen der beruflichen Rehabilitation
Neben der Kraftfahrzeughilfe gibt es viele weitere Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung die darauf ausgelegt sind, den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder ganz neue berufliche Perspektiven zu ermöglichen. Hierzu zählen zum Beispiel
- Umschulungs- oder Weiterbildungsangebote,
- Integrationshilfen oder
- die Kostenübernahme von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz.
Die Leistungen können dabei allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Die anfallenden Kosten trägt der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger – Zuzahlungen sind nicht notwendig.
Beratung & Kontakt
Sie möchten eine berufliche Rehabilitationsleistung beantragen? Alle notwendigen Formulare finden Sie hier.
Darüber hinaus steht Ihnen auch gerne unsere Reha-Fachberatung zur Verfügung:
Tel.: 0800 7245899
Mail: berufliche-rehabilitation@kbs.de