Deutsche Rentenversicherung

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Datum: 20.12.2023

Änderungen bei den Sozialversicherungsrechengrößen sowie Anpassung der Grenzen zum Hinzuverdienst für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zum 1. Januar 2024 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2024 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2022. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen:

  • In der allgemeinen Rentenversicherung erhöhen sich die
    • Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro);
    • Beitragsbemessungsgrenze auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die
    • Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 9.200 Euro/Monat (2023: 8.700 Euro);
    • Beitragsbemessungsgrenze 9.300 Euro/Monat (2023: 8.950 Euro).
  • Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.
  • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die
    • Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bundeseinheitlich auf 69.300 Euro/Jahr (2022: 66.600 Euro);
    • Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 5.175 Euro/Monat (2022: 4.987,50 Euro).
  • Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.535 Euro/Monat (2022: 3.395 Euro).
  • Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.465 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro).
  • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.

Nach Neuregelung durch das 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Vorschriften zum Hinzuverdienst bei Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wo Hinzuverdienstgrenzen gelten, sind diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind hierdurch an die Lohnentwicklung gekoppelt. Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel als die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzender Faktor gilt nicht mehr.

Im Folgenden nennen wir die (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen für einen ungekürzten Rentenbezug, gültig für Hinzuverdienste ab dem 1. Januar 2024: 

  • Die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Altersrente sind entfallen.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) 18.558,75 Euro.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente
    • wegen voller Erwerbsminderung beträgt 18.558,75 Euro;
    • wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt mindestens 37.117,50 Euro;
    • für Bergleute beträgt mindestens 40.779,76 Euro.

Vollständige Informationen zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 und den Regelungen zur Berücksichtigung von Einkünften bei der Rente finden Sie unter Die aktuellen Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung im Überblick

sowie zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 auf der Internetseite der Bundesregierung.