Deutsche Rentenversicherung

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2025

Datum: 17.12.2024

Zum 1. Januar 2025 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2025 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2023. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen:

  • In der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche
    • Beitragsbemessungsgrenze auf 8.050 Euro/Monat (2024: 7.550 Euro/Monat sowie Ost 2024: 7.450 Euro/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche
    • Beitragsbemessungsgrenze auf 9.900 Euro/Monat (2024: 9.300 Euro/Monat sowie Ost 2024: 9.200 Euro/Monat).
  • Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.
  • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die
    • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bundeseinheitlich auf 73.800 Euro/Jahr (2024: 69.300 Euro/Jahr);
    • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Personen, die am 31.12.2002 aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, bundeseinheitlich auf 66.150 Euro/Jahr (2024: 62.100 Euro/Jahr).
  • Die bundeseinheitliche Bezugsgröße erhöht sich auf 3.745 Euro/Monat (2024: 3.535 Euro/Monat sowie Ost 2024: 3.465 Euro/Monat).
  • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.

Nach Neuregelung durch das 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Vorschriften zum Hinzuverdienst bei Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wo Hinzuverdienstgrenzen galten, wurden diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind hierdurch an die Lohnentwicklung gekoppelt.

Im Folgenden informieren wir zu den (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen für einen ungekürzten Rentenbezug; gültig für Hinzuverdienste ab dem 1. Januar 2025:

  • Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Altersrente bestehen nicht.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt 19.661,25 Euro.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente
    • wegen voller Erwerbsminderung, beträgt 19.661,25 Euro;
    • wegen teilweiser Erwerbsminderung, beträgt mindestens 39.322,50 Euro;
    • für Bergleute, beträgt mindestens 43.202,32 Euro.

Vollständige Informationen zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 und den Regelungen zur Berücksichtigung von Einkünften bei der Rente finden Sie unter Die aktuellen Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung im Überblick

sowie zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 auf der Internetseite der Bundesregierung.