Die Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Datum: 02.01.2026
Zum 1. Januar 2026 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2026 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2024. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen:
- In der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche
- Beitragsbemessungsgrenze auf 8.450 Euro/Monat (2025: 8.050 Euro/Monat).
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche
- Beitragsbemessungsgrenze auf 10.400 Euro/Monat (2025: 9.900 Euro/Monat).
- Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.
- In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die
- allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bundeseinheitlich auf 77.400 Euro/Jahr (2025: 73.800 Euro/Jahr);
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Personen, die am 31.12.2002 aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, bundeseinheitlich auf 69.750 Euro/Jahr (2025: 66.150 Euro/Jahr).
- Die bundeseinheitliche Bezugsgröße erhöht sich auf 3.955 Euro/Monat (2025: 3.745 Euro/Monat).
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.
Nach Neuregelung durch das 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Vorschriften zum Hinzuverdienst bei Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wo Hinzuverdienstgrenzen galten, wurden diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind hierdurch an die Lohnentwicklung gekoppelt.
Im Folgenden informieren wir zu den (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen für einen ungekürzten Rentenbezug; gültig für Hinzuverdienste ab dem 1. Januar 2026:
· Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Altersrente bestehen nicht.
· Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt 20.763,75 Euro.
· Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente
o wegen voller Erwerbsminderung, beträgt 20.763,75 Euro;
o wegen teilweiser Erwerbsminderung, beträgt mindestens 41.527,50 Euro;
o für Bergleute, beträgt mindestens 45.624,88 Euro.
Vollständige Informationen zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 und den Regelungen zur Berücksichtigung von Einkünften bei der Rente finden Sie unter Die aktuellen Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung im Überblick
sowie zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 auf der Internetseite der Bundesregierung.