Erziehungsrente – Unterstützung bei der Kindererziehung

Datum: 24.08.2026

Die Erziehungsrente ist eine Rentenleistung für geschiedene Ehepartner*innen oder frühere Lebenspartner*innen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. Sie wird gezahlt, wenn der Ex-Partner verstorben ist und die überlebende Person ein Kind erzieht. Diese Rente dient als Ersatz für den Unterhalt und soll die Kindererziehung finanziell erleichtern.

Voraussetzungen:

  • Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wurde nach dem 30.06.1977 rechtskräftig beendet oder bei früherer Auflösung galt DDR-Recht.
  • Der geschiedene oder ehemalige Partner ist verstorben.
  • Die antragstellende Person ist nicht wieder verheiratet oder in einer neuen eingetragenen Partnerschaft.
  • Es wird ein Kind unter 18 Jahren erzogen (eigenes, Stief-, Pflegekind, Enkel, Geschwister). Bei Behinderung gilt dies auch altersunabhängig.
  • Die antragstellende Person hat mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt (Wartezeit erfüllt).

Beachten Sie, dass die Rente nicht vom Rentenkonto des Verstorbenen, sondern vom eigenen Rentenkonto berechnet wird. Auch verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit durchgeführtem Rentensplitting können unter denselben Voraussetzungen Erziehungsrente erhalten.

Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten, dann wird nur die höchste Rente gezahlt.