Die Sozialversicherungsrechengrößen 2021
Ab dem 1. Januar 2021 sind neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2021 gültig. So steigen die Bezugsgrößen und die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere zentrale Werte. Die neuen Rechengrößen orientieren sich an der Einkommensentwicklung. Basis für die Rechengrößen in 2021 sind die Veränderungsraten aus dem Jahr 2019.
- Die Bezugsgröße steigt auf 3.290 Euro/Monat an (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).
- Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt auf 8.700 Euro/Monat in den alten Bundesländern (2020: 8.450 Euro) und auf 8.250 Euro in den neuen Bundesländern (2020: 7.900 Euro). Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Dabei beträgt der Arbeitnehmeranteil weiterhin 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil weiterhin 15,4 Prozent.
- Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).
- Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich auf 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).
Die Einkommensentwicklung, die der Anpassung zugrunde liegt, betrug im Jahr 2019 nach Angaben des Bundessozialministeriums im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.
Weitere Informationen zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Die aktuellen Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung im Überblick