Zum 1. Januar 2023 haben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung einige Änderungen ergeben. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hin.
Keine Hinzuverdienstgrenze mehr für vorzeitige Altersrenten
Die Hinzuverdienstgrenze für alle vorgezogenen Altersrenten ist weggefallen. Zusätzliche Einkünfte führen also nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit dieser Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen
Wer Erwerbsminderungsrente bezieht, muss folgende Hinzuverdienstgrenzen beachten: Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt diese bei rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bei etwa 17.820 Euro.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, nun so gestellt, als hätten sie bis zum 66. Geburtstag Beiträge gezahlt. 2022 ging diese Zurechnungszeit nur bis 65 und elf Monate.
Beitragsbemessungsgrenze gestiegen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ist in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.750 auf 7.100 Euro gestiegen.
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag gestiegen
Der monatliche Mindestbeitrag ist auf 96,72 Euro gestiegen, der monatliche Höchstbeitrag auf 1.357,80 Euro.
Beitrag für Selbstständige
Für versicherungspflichtige Selbstständige beträgt der Regelbeitrag nun monatlich 631,47 Euro.
Midijob: Höchstgrenze für Beschäftigungen steigt
Die monatliche Höchstgrenze für Midijobber ist von 1.600 auf 2.000 Euro angehoben worden.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss jetzt 83 Prozent seiner Rente versteuern.