Erwerbsminderungsrente: Versicherungsschutz ab dem ersten Arbeitstag
Besonderer Schutz für Berufseinsteiger
Datum: 12.11.2025
Eine Krankheit oder ein Unfall kann die Erwerbsfähigkeit plötzlich stark einschränken. Betroffene können eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wenn sie mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben. Für Berufseinsteiger gelten Sonderregelungen: Sie sind vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hin.
Wurde die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, reicht schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Tritt sie durch eine andere Krankheit ein, profitieren Berufsanfänger von einer besonderen Regelung: Eine Rente kann grundsätzlich dann gezahlt werden, wenn die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich nicht nur aus den bisher eingezahlten Beiträgen. Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 würde beispielsweise so gerechnet, als wären noch bis zu einem Alter von 66 Jahren und 2 Monaten Beiträge gezahlt worden. So können auch junge Versicherte, die beispielsweise nach der Schule direkt in der Berufsausbildung im Alter von 20 Jahren durch einen Arbeitsunfall erwerbsgemindert werden, eine Erwerbsminderungsrente von bis zu 1.880 Euro erhalten.