Abschläge ausgleichen mit Sonderzahlungen

Probeberechnung anfordern bei der Deutschen Rentenversicherung

Datum: 28.01.2026

Wer vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Rente geht, muss grundsätzlich eine Rentenminderung in Kauf nehmen. Diese liegt bei 0,3 Prozent für jeden früheren Monat. Pro Jahr betragen diese Abschläge somit 3,6 Prozent. Die Abschläge lassen sich durch gesonderte Beitragszahlungen ausgleichen, darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hin.

Bedingung für den Ausgleich ist, dass man mindestens 50 Jahre alt ist und aufgrund seiner Versicherungszeiten eine frühere Rente in Anspruch nehmen könnte.

Auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung erhalten Interessierte eine Auskunft über die maximal möglichen Sonderzahlungen zum Ausgleich der Abschläge. Der Ausgleich kann als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen erfolgen. Die Auskunft dient zunächst lediglich der Information und verpflichtet zu keinerlei Zahlungen.