Zum Jahresbeginn 2020 ändern sich wieder wichtige Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ein Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2020 auf monatlich 6 900 oder jährlich 82 800 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, kann 2020 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 283,40 Euro im Monat wählen. Freiwillige Beiträge für 2019 können noch bis 31. März 2020 gezahlt werden. Dann gelten die Werte aus 2019 (mindestens 83,70 Euro, höchstens 1 246,20 Euro monatlich).
Altersgrenzen steigen weiter
Für 1957 geborene Versicherte, die 2020 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) erhalten können, erhöht sich die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 10 Monate. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen wegen der Rente mit 67 um einen weiteren Monat, sodass 1955 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 9 Monaten erhalten.
Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt auch 2020 unverändert bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.