Eine kurzfristige Beschäftigung kann in diesem Jahr zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober ausnahmsweise länger ausgeübt werden: Für fünf Monate oder 115 Tage. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Art befristet ist. Dies ist gerade bei Erntehelfern in der Landwirtschaft, aber auch bei Ferienjobs von Schülern oder Studenten der Fall.
Verdienst spielt keine Rolle
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Es werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Aber: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt sichert, also berufsmäßig ausgeübt wird.
Neuerung durch Sozialschutz-Paket
Weil aufgrund der Corona-Pandemie Erntehelfer in diesem Jahr voraussichtlich in geringerer Zahl zur Verfügung stehen, als sie die Landwirtschaft benötigt, wurden mit dem Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vom 27. März die zeitlichen Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen deutlich erweitert. Bisher waren diese Beschäftigungen auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Dies wird auch ab November wieder gelten.