Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie länger ausgeübt werden. Zwischen März und Oktober 2021 ist sie für vier Monate oder 102 Tage möglich. Entscheidend dabei ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Art befristet ist. Dies ist gerade bei Erntehelfern in der Landwirtschaft der Fall, aber auch bei Ferienjobs von Schülern oder Studenten.
Verdienst spielt keine Rolle
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Es werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Aber: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt sichert, also berufsmäßig ausgeübt wird.
Verlängerung wegen Corona-Pandemie
Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Die erneute Verlängerung soll den Personalwechsel in den Betrieben und die Mobilität von Saisonarbeitskräften in der Corona-Pandemie reduzieren.